Berufliche Qualifikation und Berufspflichten
Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.
Welche berufliche Qualifikation muss ich erbringen?
Zur Berufsausübung benötigen Sie als besondere berufliche Qualifikation eine hohe fachliche und persönliche Kompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung.
Ihre Ausbildung müssen Sie durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinungen nachweisen. Wenn für Ihren Beruf die Mitgliedschaft in einer Kammer erforderlich ist, müssen Sie den Nachweis bei dieser erbringen. Dies gilt beispielsweise für Rechtsanwälte*, die bei der Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.
Für andere Berufe kann der Nachweis bei öffentlichen Einrichtungen erbracht werden (beispielsweise für Hebammen und Entbindungspfleger beim Gesundheitsamt, für Gerichtsdolmetscher beim Gericht).
Hinweis: Einige freiberuflich Tätige (unter anderem Unternehmensberater) müssen keinen Nachweis erbringen, um ihren Beruf auszuüben.
Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, ist je nach Beruf unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt, beispielsweise bei folgenden:
- Apotheker
- Bademeister
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
- vereidigte Buchprüfer
- Ärzte
- Architekten
- Tierärzte
- Hebammen oder Entbindungspfleger
- Heilpraktiker
- beratende Ingenieure
- Krankengymnasten
- Logopäden
- Lotsen
- Masseure
- Orthoptisten
- Notare
- Patentanwälte
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
- Umweltgutachter
- Wirtschaftsprüfer
- Zahnärzte
Hinweis: Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen führen.
Welche Berufspflichten muss ich erfüllen?
Durch gesetzliche Regelungen werden freiberuflich Tätigen besondere Berufspflichten (wie etwa Gewissenhaftigkeit oder Verschwiegenheit) bei der Ausübung ihres Berufes auferlegt. Darüber hinaus haben beispielweise Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten beziehungsweise Kinder- und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Tierärzte die Pflicht zur Dokumentation und zur beruflichen Weiterbildung.
Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
Daneben besteht für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu werden, insbesondere für folgende Berufsgruppen:
- Architekten
- Ärzte
- psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Apotheker
- beratende Ingenieure
- Notare
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Tierärzte
- Wirtschaftsprüfer
- Zahnärzte
Andere Berufsgruppen haben die Möglichkeit, freiwillig einer Berufskammer beizutreten.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.09.2022