Keine Zulassung bei Kfz-Steuerrückständen
Bei der Bearbeitung Ihres Zulassungsantrages überprüft die Zulassungsbehörde, ob Sie als Antragstellende oder Antragstellender Ihre Kraftfahrzeugsteuer vollständig beglichen haben. Nur wenn das der Fall ist, kann das Fahrzeug zugelassen werden. Sollten Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen, muss die Zulassungsbehörde die Zulassung des Fahrzeugs verweigern und vorerst zurückstellen.
Anmeldung durch Bevollmächtigte
Wegen der möglichen Weitergabe persönlicher Daten an Dritte kann beispielsweise der Vertreter eines Autohauses ein Kraftfahrzeug nur mit Vollmacht des Halters zulassen. Die Vollmacht enthält eine Einverständniserklärung zur Bekanntgabe der Daten an Dritte.
Die Kfz-Zulassungsbehörde benötigt die Vollmacht zusammen mit dem SEPA-Lastschriftmandat zum Steuereinzug.
- Kfz-Steuer bezahlen (SEPA-Lastschrift)
Amt24-Leistung
Vordrucke in Papierform liegen in den Kfz-Zulassungsbehörden aus.
Fragen zu Kfz-Steuerrückständen
Sollten Sie vermeintliche Rückstände an Kfz-Steuern anzweifeln, wenden Sie sich an das Hauptzollamt, das für den Steuereinzug zuständig ist.
Die Zulassungsbehörde kann Ihnen bei Steuerfragen nicht weiterhelfen. Bis zur Klärung der Angelegenheit stellt die Behörde die Bearbeitung des Zulassungsantrags zurück.
Kfz-Zulassung bei ausstehenden Steuern
Hat die Zulassungsbehörde Rückstände bei der Kfz-Steuer festgestellt, kann die Zulassung erfolgen, sobald der ausstehende Betrag bezahlt ist. Möglich ist die Zahlung nur durch Überweisung an das zuständige Hauptzollamt oder durch direkte Bezahlung bei der nächstgelegenen Zolldienststelle in bar oder soweit dort vorgesehen mittels EC- oder Kreditkarte. Die Zulassungsbehörden nehmen solche Zahlungen nicht entgegen!
Die Zahlung wird nach etwa 3 bis 5 Werktagen gutgeschrieben.
Bei Begleichung der Rückstände bei einer Zollzahlstelle erhalten Sie eine Bescheinigung mit begrenzter Gültigkeit sowie eine Zahlungsquittung. Legen Sie die Bescheinigung in der Zulassungsbehörde vor, um zu dokumentieren, dass die Rückstände beglichen worden sind und die Zulassung erfolgen kann.
Rechtsgrundlage
- § 13 Absätze 1a und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- § 18 Absätze 8 und 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 12.10.2022