Kfz-Steuereinzug im Lastschriftverfahren
Die Zulassung eines Fahrzeugs wird davon abhängig gemacht, dass die Halterin oder der Halter ein Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem inländischen Konto erteilt. Dies gilt für folgende Angelegenheiten:
- Erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs im Inland
- Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeugs
- Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeugs
- Umschreibung (Standort- und/oder Halterwechsel)
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
Für jedes zuzulassende Fahrzeug wird grundsätzlich eine separates SEPA-Mandat ("Einzugsermächtigung") mit Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals des Fahrzeugs (Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder ähnlichem) benötigt. Bei der An- oder Ummeldung des Fahrzeugs fordert die Kfz-Zulassungsbehörde das vorgeschriebene Formular zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates ab.
- Kfz-Steuer bezahlen (SEPA-Lastschriftmandat)
Amt24-Leistung
Ein Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren braucht ausnahmsweise nicht vorgelegt werden, wenn
- das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird oder
- eine "Härtefallbescheinigung" vorgelegt wird, wonach die Zollbehörde auf das Mandat verzichtet.
Steuerbefreiungen
Liegen die Voraussetzungen für eine unbefristete Steuerbefreiung vor, erfolgt die Zulassung auch ohne Lastschriftmandat. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung muss bei der Anmeldung der Zulassungsbehörde gegenüber nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden § 3 Nummern 1 bis 10, § 3a Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz)
- Kfz-Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung beantragen
Amt24-Leistung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 12.10.2022