Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Die Bauaufsichtsbehörden haben verschiedene Möglichkeiten, gegen rechtswidrig handelnde Bauherren* vorzugehen. Dabei können mehrere Anordnungen auch miteinander kombiniert werden. Ist die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung, sodass der Anordnung unverzüglich Folge zu leisten ist.
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung von Bauprodukten verbieten, die unrechtmäßig ein Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) tragen. Dies dient der Wahrung von Sicherheitsstandards.
Einstellung von Arbeiten
Wenn Bauwerke im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, können die Bauaufsichtsbehörden anordnen, dass die Arbeiten unverzüglich eingestellt werden.
Dies kommt in folgenden Fällen in Betracht:
- Für das Bauvorhaben ist eine Baugenehmigung notwendig:
- Es wird jedoch ohne Baugenehmigung durchgeführt.
- Es wird mit dem Bau begonnen, bevor dem Bauherrn die Baugenehmigung zugegangen ist.
- Die Durchführung des Bauvorhabens weicht von den genehmigten Bauvorlagen ab.
- Die bautechnischen Nachweise liegen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht vor.
- Der Bauaufsichtsbehörde liegt keine Baubeginnsanzeige vor.
- Das Bauvorhaben ist von der Baugenehmigung freigestellt:
- Es wird mit dem Bau vor Ablauf von drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen oder entgegen der Untersagung des Baubeginns durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen.
- Die Durchführung weicht von den eingereichten Unterlagen ab.
- Die bautechnischen Nachweise liegen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht vor.
- Der Bauaufsichtsbehörde liegt keine Baubeginnsanzeige vor.
- Bei der Durchführung eines Bauvorhabens wird von Vorschriften abgewichen, ohne dass dies genehmigt wurde. Gleiches gilt für die verfahrensfreien Vorhaben.
- Es werden Bauprodukte verwendet, die keine oder unberechtigt CE-Kennzeichnungen oder Ü-Zeichen tragen.
Werden die Arbeiten trotz der verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Baustelle versiegelt und die Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel beschlagnahmt werden, um so den Baustopp sicherzustellen.
Beseitigung von Anlagen
Die Beseitigung von Bauwerken (baulichen Anlagen) kann angeordnet werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Eine Beseitigung kommt in Betracht, wenn ein baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baugenehmigung durchgeführt wird, entweder weil keine beantragt, sie versagt oder zurückgenommen wurde. Das Gleiche gilt, wenn das Bauvorhaben von der erteilten Baugenehmigung abweicht.
Die Beseitigung wird in der Folge aber nur angeordnet, wenn das Bauvorhaben nicht durch eine nachträgliche Baugenehmigung legalisiert werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde wird den Bauherrn also zur Einreichung von Bauvorlagen auffordern.
Kann dem Vorhaben nicht durch eine (nachträgliche) Baugenehmigung zur Rechtmäßigkeit verholfen werden und kann die (materielle) Rechtmäßigkeit auch nicht anders erreicht werden, zum Beispiel durch die Veränderung des Bauwerkes, ordnet die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung an.
Ein rechtswidrig bauender Bauherr kann sich nicht auf vergleichbare bestehende Bauten in der Umgebung berufen, da auch durch mehrfaches rechtswidriges Bauen kein (faktisches) Recht entsteht. Ebenfalls kommt eine Berufung auf wirtschaftliche Nachteile durch die Beseitigung nicht in Betracht, da persönliche Momente in der Regel keine Rolle spielen.
Nutzungsuntersagung
Wird ein Bauwerk entgegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann dessen Nutzung untersagt werden. Dies ist bereits der Fall, wenn es formell rechtswidrig errichtet oder geändert wurde.
Ist die Einstellung der Arbeiten angeordnet worden, kann die weitere Benutzung ebenfalls untersagt werden, beispielsweise um die Genehmigungsfähigkeit des Baus zu prüfen. Wenn das Bauwerk schon fertig gestellt ist, kann die Benutzung aus Sicherheitsgründen verboten werden.
Eine Nutzungsuntersagung kommt auch für die Fälle in Betracht, in denen von einer genehmigten Nutzung abgewichen wird und dadurch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Denkbar wäre beispielsweise die Nutzung eines zum reinen Wohnen genehmigten Hauses als Laden, Pension oder Werkstatt.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 07.06.2022