Steuern
Umsatzsteuer
Bauleistungen auf einem Grundstück
Die Erbringung von Bauleistungen ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Unternehmer*, welcher Bauleistungen erbringt, ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der jeweiligen Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen.
Die Rechnungen über bezogene Bauleistungen sind vom Empfänger stets aufzubewahren, unabhängig davon, ob der Empfänger Unternehmer oder Privatperson ist. Für Unternehmer gilt dabei ein Aufbewahrungszeitraum von zehn Jahren, für Privatpersonen sowie den Privatbereich von Unternehmern ein Zeitraum von zwei Jahren. Handelt es sich um einen Fall der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft, ist eine Rechnung auch für den Privatbereich eines Unternehmers zehn Jahre aufzubewahren.
Erwerb eines Grundstücks
Der Erwerb eines Grundstücks ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer und der Verkäufer verzichtet im notariellen Vertrag auf die Steuerbefreiung. Erwirbt ein Unternehmer ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig, muss er die Umsatzsteuer für diesen Umsatz abführen (Verlagerung der Steuerschuldnerschaft).
Sonstige Steuern
Beim Erwerb eines Grundstücks wird einmalig die Grunderwerbsteuer fällig. Erben Sie hingegen ein Grundstück oder bekommen Sie es geschenkt, sind die Regeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten. Als Eigentümer schließlich sind Sie fortwährend verpflichtet, die Grundsteuer zu entrichten.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 21.12.2022