Skip to content

Rechtsschutz (Baurecht)

Vorgehen gegen einen Bebauungsplan (B-Plan)

Der Bebauungsplan trifft konkrete Festsetzungen für die Nutzung und Gestaltung der Grundstücke und Bauwerke, die sich in seinem Geltungsbereich befinden. Die Festsetzungen sind verbindlich.

Befindet sich Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Sie möchten bauen, richtet sich Ihr Vorhaben nach seinen Festsetzungen. Zudem ist mit dem Vorliegen eines solchen Plans die wichtigste Voraussetzung für die Freistellung von der Genehmigungspflicht erfüllt.

Öffentliche Auslegung des Planentwurfs

Bevor ein Bebauungsplan beschlossen und in Kraft gesetzt wird, gibt die Gemeinde die Gelegenheit, sich mit den Planungen vertraut zu machen und sich dazu zu äußern. Dies geschieht in der Regel in zwei Stufen.

Es gibt eine vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung, in der die Gemeinde die allgemeinen Ziele und den Zweck der Planung vorstellt, welche Alternativen es möglicherweise gibt und welche voraussichtlichen Auswirkungen es für das Plangebiet geben könnte. Nach dieser eher informellen Vorstellung und Diskussion der Konzeption erstellt die Gemeinde einen Planentwurf mit Begründung und legt diesen für mindestens 30 Tage öffentlich aus. Dazu stellt sie den Planentwurf mit weiteren Unterlagen im Internet der Gemeinde und im Zentralen Landesportal für Raumordnungs- und Bauleitplanung ein. Zusätzlich kann er vor Ort in der Gemeindeverwaltung elektronisch oder in Papierform eingesehen werden. Nun hat jeder die Möglichkeit, Stellungnahmen einzubringen. Im Vorfeld der Auslegung des Planentwurfs teilt die Gemeinde in einer entsprechenden Bekanntmachung die Beteiligungsfristen, die Internetseite und die verfügbaren Umweltinformationen mit.

Anfechtung eines Bebauungsplanes

Ist der Bebauungsplan nach dem Satzungsbeschluss und seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten, können Sie als Bauherr oder Nachbar, wenn Sie sich durch den Bebauungsplan in Ihren Rechten verletzt sehen oder befürchten, dass das in absehbarer Zeit der Fall sein wird, diesen in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen. Allerdings gibt es diese Möglichkeit nicht unbegrenzt, nach dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung kann der Bebauungsplan durch ein solches Verfahren nicht mehr gerichtlich aufgehoben werden.

Ein Bebauungsplan kann auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer Einzelentscheidung (zum Beispiel Baugenehmigung und Beseitigungsanordnung) im Rahmen einer sogenannten Inzidentkontrolle für unwirksam erklärt werden.

Grundsätzlich können Bebauungspläne auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Hierfür gelten aber hohe Ansprüche, vor allem muss der jeweilige Rechtsweg ausgeschöpft sein.

Vorgehen gegen einen Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde beinhaltet die Grundzüge der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und gestaltet damit die Bodennutzung des Gemeindegebiets.

Insbesondere können hier die Flächen für Wohngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete, Versorgungseinrichtungen für die Einwohner, Grünflächen, Verkehrswege und einiges anderes mehr dargestellt werden. Aus diesem Flächennutzungsplan werden die Bebauungspläne entwickelt, welche die Planungen in konkrete Festsetzungen verwandeln.

Entgegen den Möglichkeiten beim Bebauungsplan ist keine gerichtliche Überprüfung (Normenkontrollverfahren) möglich. Der Flächennutzungsplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Stellt die Gemeinde einen neuen Flächennutzungsplan auf oder ändert sie ihn wesentlich, wird wie beim Bebauungsplan die Öffentlichkeit beteiligt (siehe oben).

Vorgehen gegen Einzelentscheidungen

Alle Entscheidungen der Behörden sind gerichtlich überprüfbar, so zum Beispiel die Erteilung und die Ablehnung von Baugenehmigungen, Vorbescheide und die Anordnungen, die die Bauaufsichtsbehörden Ihnen gegenüber treffen (zum Beispiel Einstellung von Bauarbeiten und Beseitigung rechtswidrig errichteter Bauten).

Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind und dadurch Ihre Rechte verletzt sehen, können Sie Widerspruch einlegen. Sollte Ihrem Anliegen auch im Widerspruchsverfahren nicht stattgegeben werden, steht Ihnen der Klageweg beim Verwaltungsgericht offen.

Rechtsschutz des Nachbarn

Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde bei ihren Entscheidungen die nachbarschützenden Vorschriften beachtet und Ihre Rechte als Nachbar schützt.

Soll bei einem Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden, werden Sie im Vorfeld vom Nachbarn selbst oder von der Bauaufsichtsbehörde beteiligt.

Baugenehmigungen entfalten Drittwirkung, was bedeutet, dass sie nicht nur den Bauherrn begünstigen, sondern gegebenenfalls auch die Nachbarn belasten. Wenn Sie durch die Ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung Ihre Rechte verletzt sehen, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen.

Wird ein Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung oder wird ein verfahrensfreies Vorhaben errichtet, gibt es keinen Verwaltungsakt, den der Nachbar mit einem Widerspruch anfechten kann. Dies gilt auch, soweit der vermeintliche Rechtsverstoß nicht vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens erfasst wird. In diesen Fällen können Sie einen Antrag auf Einschreiten bei der Bauaufsichtsbehörde stellen. Falls ein Einschreiten abgelehnt wird, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage erheben.

Unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz gibt es auch noch zivilrechtliche Verhältnisse zwischen den Nachbarn, auf welche hier nicht näher eingegangen wird.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.08.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):