Kinderbetreuung
Für Ihre Kinder im Kleinkind- und Grundschulalter stehen Ihnen in Sachsen eine Reihe von Betreuungsangeboten zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung dieser Angebote ist, dass Sie Ihren rechtmäßigen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in Sachsen haben.
Kinderkrippe oder Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren
Säuglinge und Kleinkinder ab dem sechsten Lebensmonat können in Sachsen entweder in Kinderkrippen oder in der Kindertagespflege betreut werden. In Ausnahmefällen ist auch eine Betreuung für jüngere Kinder möglich.
Die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Ab dem ersten Lebensjahr hat Ihr Kind sogar einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe oder Kindertagespflege.
Kindergarten für Drei- bis Sechsjährige
Alle Kinder ab dem dritten Lebensjahr dürfen in den Kindergarten gehen. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch gesetzlich verankert. Der Kindergarten hilft Ihrem Kind nicht nur, mit der deutschen Sprache und mit Kindern aus der Nachbarschaft vertraut zu werden, sondern bereitet im Schulvorbereitungsjahr auch intensiv auf die Grundschule vor.
Betreuung bis zur vierten Klasse
Geht Ihr Kind bereits zur Schule, gibt es die Möglichkeit, dass es nach dem Unterricht in den Schulhort geht. In Sachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Kind bei Bedarf einen Hortplatz zur Verfügung zu stellen.
Kinderbetreuung – Eltern zahlen mit
Für die Betreuung Ihres Kindes leisten auch Sie einen finanziellen Beitrag. Den genauen Betrag erfragen Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel ist dies das Jugendamt) oder beim Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Eine Ermäßigung oder einen Erlass des Elternbeitrages beantragen Sie bei Ihrem Jugendamt. Dazu müssen Sie der Beitragsstelle Nachweise über Ihr Einkommen vorlegen.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.06.2024
Zu den Verfahren und Dienstleistungen
- Hortplatz (für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse), Anmeldung beantragen
- Kindergartenplatz (drei bis sechs Jahre) in einer kommunalen Einrichtung anmelden
- Kinderkrippe (Kinder bis drei Jahre), in einer Einrichtung in kommunaler Trägerschaft anmelden
- Kindertagespflege, Betreuungsplatz anmelden
- Elternbeitrag, Ermäßigung oder Erlass beantragen