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Vorläufiger Rechtsschutz (öffentliches Recht)

Ein Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten kann mitunter mehrere Jahre dauern. Besteht die Gefahr, dass Bürgern oder Bürgerinnen durch den Vollzug von Verwaltungsakten oder durch das Vorenthalten gewünschter Leistungen große Nachteile entstehen, können die Betroffenen um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen.

Im öffentlichen Recht gibt es zwei Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes: Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die einstweilige Anordnung.

Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Wenn Sie Widerspruch oder Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhoben haben, dieser aber noch vor einer Entscheidung hierüber vollzogen werden kann, ist ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig.

Beispiel: Widerspruch oder Klage gegen einen Abwasserbeitragsbescheid

Einstweilige Anordnung

Eine einstweilige Anordnung können Sie beantragen, wenn Sie einen Verwaltungsakt oder ein Tun oder Unterlassen der Behörde wünschen, die Behörde Ihnen jedoch diese Handlung verweigert. Das Gericht kann mit einer einstweiligen Anordnung das Recht der Bürger oder Bürgerinnen vorläufig sichern oder eine vorläufige Regelung treffen.

Beispiel: Sie vermuten eine nachhaltige Verschmutzung eines Spielplatzes und fordern entsprechende Maßnahmen, denen sich die Behörde verweigert.

Achtung! Das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz führt nicht zu einer endgültigen Entscheidung. Die rechtsverbindliche Entscheidung wird im Klageverfahren getroffen.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2023

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