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Hausärztliche Versorgung

Arztbesuch und Kosten

Die medizinische Versorgung kann ambulant oder stationär erfolgen. Wenn Sie krank werden, ist der Hausarzt* in der Regel für Sie die erste Kontaktperson.

Hausärzte sind überwiegend Fachärzte für Allgemeine Medizin oder für Allgemeine Innere Medizin. Sie sind zunächst für die Grundversorgung, das heißt die erste Behandlung und gegebenenfalls die Weiterleitung der Patienten an entsprechende Fachärzte, zuständig.

  • Für die Sprechstunde bei dem Arzt muss ein Termin vereinbart werden.
  • Können Sie den reservierten Termin nicht wahrnehmen, ist eine rechtzeitige Absage erforderlich.
  • Sollten Sie aufgrund einer plötzlichen Erkrankung zum Arzt gehen müssen, können Sie sich auch ohne Terminreservierung zu den Sprechstundezeiten melden, Sie müssen dann eventuell längere Wartezeiten einplanen.

Bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal eines Kalenderjahres müssen Sie Ihre Versicherungskarte oder den Behandlungsschein vom Sozialamt vorlegen. Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten erhoben, höchstens allerdings EUR 10,00, mindestens jedoch EUR 5,00.

Hinweis: Es gibt jedoch Härtefallklauseln, die eine Eigenbeteiligung finanziell begrenzen. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für schwerwiegend chronische kranke Menschen gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen.

Als chronisch krank gilt jemand, wenn:

  • die Person sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit) und an einem für die Behandlung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt oder
  • Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder
  • der Grad der Behinderung bei mindestens 60 Prozent oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mindestens 60 Prozent oder
  • kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, weil ansonsten nach ärztlicher Einschätzung eine Verschlimmerung der Erkrankung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht und
  • die chronisch kranke Person regelmäßig ab dem 01.01.2008 die gesetzlich vorgegebenen Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat (gilt nur für nach dem 01.04.1972 geborene Personen),
  • die chronisch kranke Person, die an einer Krebsart erkrankt ist, für die eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht, diese Untersuchung regelmäßig ab dem 01.01.2008 vor ihrer Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat. Dies gilt nur für nach dem 01.04.1987 geborene weibliche und nach dem 01.04.1962 geborene männliche Personen,
  • der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie berufstätig und aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes. Diese Bescheinigung ist spätestens am dritten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung sowohl beim Arbeitgeber als auch bei Ihrer Krankenversicherung abzugeben.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.04.2023

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