Die elektronische Gesundheitskarte
Seit dem 1. Januar 2025 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.*)
Was kann die elektronische Gesundheitskarte?
Die elektronische Gesundheitskarte dient der Verbesserung der Versorgung der Patienten.* Die Qualität der medizinischen Behandlung hängt auch davon ab, ob der Arzt alle notwendigen medizinischen informationen erhält. Mit der eGK können Daten elektronisch sicher und schnell einem Leistungserbringer zur Verfügung gestellt werden.
Die eGK unterstützt die Anwendungen der Telematikinfrastruktur. So können zum Beispiel die auf der eGK gespeicherten Notfalldaten lebensrettend sein und ein Medikationsplan lebensgefährliche Wechselwirkungen von Medikamenten verhindern. Über die eGK (und der zugehörigen PIN) erhalten die Versicherten außerdem eine weitere Möglichkeit, sich bei der App zur Verwaltung der elektronischen Patientenakte (ePA) einzuloggen. Mit der ePA erhalten Patienten und Behandler eine Übersicht über vorliegende Diagnosen und durchgeführte Therapien und können dort auch selbst Dokumente einstellen.
Die Anwendungen der eGK werden seit Herbst 2020 schrittweise eingeführt. Mit der eGK können Patienten ihren Versichertenstatus nachweisen, um Leistungen ihrer Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Auf der Karte sind Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Versichertennummer und Versichertenstatus gespeichert. Zudem ist bis auf einzelne Ausnahmen ein Foto abgebildet. Die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) für medizinischen Behandlungen in vielen Ländern Eruopas befindet sich auf der Rückseite jeder eGK.
Die eGK ermöglicht online einen Abgleich und die Aktualisierung der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Stammdaten der Versicherten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten der Versicherten. So kann die EGK bei einer Veränderung, die die Versicherten bereits an ihre Krankenkasse gemeldet haben (zum Beispiel eine Adressänderung), beim nächsten Arztbesuch automatisch durch Einstecken der Karte in das Kartenterminal akualisiert werden.
Mit Hilfe der eGK kann man auch E-Rezepte einlösen. Dazu wird die eGK im Kartenterminal in der Apotheke eingelesen. Das E-Rezept, das der Arzt ausgestellt hat, wird dann aus einer zentralen Datenbank abgerufen und man erhält das verordnete Medikament.
Im Notfall lebensrettend
Seit 2020 können Versicherte als weitere medizinische Anwendung der eGK persönliche Gesundheitsdaten (zum Beispiel Informationen über Vorerkrankungen, Allergien oder Arzneimittelunverträglichkeiten) digital auf ihrer eGK speichern lassen. Darüber hinaus können beispielsweise auch Kontaktdaten zu Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, oder Hinweise zu Implantaten als Notfalldaten gespeichert werden, wenn der Patient dies wünscht. Diese Daten können im Notfall lebensrettend sein und von Ärzten situationsbedingt dann auch ohne Mitwirkung der Patienten auf der eGK ausgelesen werden.
Mehr Medikationssicherheit durch den Medikationsplan
Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind und gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Arnzeimittel anwenden, haben seit dem 1. Oktober 2016 einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch ihren behandelnden Arzt. Dabei sind nur solche Arzneimittel relevant, die über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen eingenommen werden und auf den ganzen Körper wirken. Ein einheitlicher Medikationsplan, der genaue Angaben zu Arzneimitteln und Wirkstoffen sowie deren Einnahme enthält, sorgt für mehr Sicherheit im Umgang mit Arzneimitteln. Unerwünschte Wechselwirkungen und Unverträglichkeiten von Arzneimitteln können so besser erkannt und vermieden werden.
Der Medikationsplan kann mit Einwilligung des Patienten auch elektronisch auf der eGK gespeichert werden.
Wie sicher sind meine Daten?
Der Austausch von persönlichen und medizinischen Daten von Versicherten erfolgt ausschließlich über die Telematikinfrastruktur. Die Daten werden nur verschlüsselt übertragen und können nur von berechtigten Leistungsempfängern, wie zum Beispiel Ärzten, Zahnärzten oder Apotheken, abgerufen werden. Der Zugriff auf die Daten ist nur zum Zwecke der Versorgung erlaubt. Die Sicherheitsverfahren zum Schutz der Daten werden fortlaufend an den neuesten Stand der technischen Forschung angepasst.
*)Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 28.04.2025