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Medikamente

Verschreibungspflichtige Medikamente

Medikamente gibt es in Sachsen in Apotheken. Viele Medikamente erhalten Sie nur durch ein Rezept eines Arztes*. Diese nennt man verschreibungspflichtige Medikamente. Der Arzt schreibt ein Rezept. Das Rezept wird in der Apotheke abgegeben und der Patient erhält das Medikament.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zu allen Tages- und Nachtzeiten hat mindestens eine Apotheke in der näheren Umgebung Notdienst. Für verschreibungspflichtige Medikamente muss der Patient einen Beteiligungsbetrag bezahlen. Dieser beträgt maximal EUR 10,00 und mindestens EUR 5,00, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Medikamentes.

Kosten

Apothekenpflichtige Medikamente (Arzneimittel, die ohne Rezept in der Apotheke erhältlich sind), bezahlen Sie selbst.

Hinweis: Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, wenn die nicht verschreibungspflichtige Medikamente zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten, erhalten diese kostenfrei.

Jeder Versicherte muss sich seit dem 2004 mit zweiProzent seiner jährlichen Bruttoeinnahme an der Zuzahlung zu Medikamenten, Hilfs- und Heilmitteln sowie Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten beteiligen.

Hinweis: Einkommensschwache Haushalte und chronisch kranke Menschen können eine Befreiung der Zahlungspflicht beantragen. Das heißt, dass dann die begrenzte Zuzahlung pro Jahr ein Prozent der Gesamteinkünfte beträgt. Deshalb ist es wichtig, alle Quittungen zu sammeln, dann rechnen, wann die jeweilige Grenze erreicht ist und zur entsprechenden Krankenkasse gehen und von den Zuzahlungen bis zum Ende des Jahres befreien lassen.

Als chronisch krank gilt jemand, wenn:

  • die Person sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit) und an einem für die Behandlung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt oder
  • Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder
  • der Grad der Behinderung bei mindestens 60 Prozent oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mindestens 60 Prozent oder
  • kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, weil ansonsten nach ärztlicher Einschätzung eine Verschlimmerung der Erkrankung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht und
  • die chronisch kranke Person regelmäßig ab dem 01.01.2008 die gesetzlich vorgegebenen Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat (gilt nur für nach dem 01.04.1972 geborene Personen),
  • die chronisch kranke Person, die an einer Krebsart erkrankt ist, für die eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht, diese Untersuchung regelmäßig ab dem 01.01.2008 vor ihrer Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat. Dies gilt nur für nach dem 01.04.1987 geborene weibliche und nach dem 01.04.1962 geborene männliche Personen,
  • der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.04.2023

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