Bürgschaften
Wenn Sie bei der Aufnahme eines Darlehens nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß über bankübliche Sicherheiten verfügen, können Ihnen öffentliche Bürgschaften weiterhelfen – so Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Falls für Sie eine Bürgschaft übernommen wird, können Sie Ihre Finanzierungsmöglichkeiten verbessern und gegebenenfalls leichter ein Darlehen erhalten, da ansonsten der Kreditgeber selbst das volle Ausfallrisiko trägt (außer bei Programmen mit so genannter Haftungsfreistellung).
Ausfallbürgschaft
Meist handelt es sich um eine Ausfallbürgschaft. Bei dieser speziellen Form der Bürgschaft für Unternehmen muss der Bürge* nur für den endgültigen Ausfall einstehen, das heißt für das, was der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und Verwertung der Sicherheiten nicht erlangen kann.
Beantragung
Bürgschaftsanträge reichen Sie in der Regel beim Kreditgeber ein, der Ihren Antrag an die entsprechende zuständige Stelle weiterleitet. Beim Programm "BoB – Bürgschaft ohne Bank" ist es möglich, den Antrag ohne eine finanzierende Hausbank zu stellen. Wenn Sie eine Bürgschaftszusage erhalten, bleibt diese zwölf Wochen gültig. Innerhalb dieser Zeit können Sie sich eine finanzierende Hausbank suchen.
Übersicht – Bürgschaftsprogramme
- BoB, Bürgschaft ohne Bank
maximal EUR 160.000 - BBS-Bürgschaftsprogramm Sachsen
maximal EUR 1,25 Millionen - BBS-Bürgschaften für Unternehmensnachfolgen
maximal EUR 1,25 Millionen - Bundesbürgschaft unter Einbindung einer parallelen Landesbürgschaft beantragen
mindestens EUR 10 Millionen - SAB-Bürgschaftsprogramm Sachsen, Ausfallbürgschaft beantragen
in der Regel zwischen EUR 750.000 und maximal EUR 10 Millionen
Amt24-Informationen
Hinweis: Der Bürgschaftsbetrag ist jeweils nur ein Teilbetrag (maximal 80 Prozent) des gesamten Kreditvolumens.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024