Verlobung
Von einer Verlobung spricht man, wenn sich zwei Menschen beiderseitig und ernsthaft versprechen, einander zu heiraten. Wie sie das tun, bleibt ihnen überlassen. Auf die Einhaltung bestimmter äußerer Formen, wie zum Beispiel einen Ringwechsel oder eine Verlobungsanzeige, kommt es dabei nicht an.
Rein rechtlich betrachtet ist die Verlobung das Vorstadium zur Ehe. Genau genommen ist die Verlobung ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Eheschließung begründet wird. Dieses Versprechen können auch Minderjährige abgeben, wobei ein Minderjähriger zur wirksamen Eingehung des Verlöbnisses der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Ohne diese Zustimmung hängt die Wirksamkeit der Verlobung von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Bei der Eheschließung müssen die Verlobten volljährig sein.
Ab der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt gelten die Partnerinnen und Partner in jedem Fall als Verlobte im Rechtssinne.
Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. Die Eheschließung ist also nicht gerichtlich durchsetzbar. Überlegt es sich eine der beiden verlobten Personen anders, kann sie die Verlobung lösen, ihre ehemalige Partnerin beziehungsweise ihr ehemaliger Partner kann dann nicht auf die Eheschließung klagen.
Die Auflösung einer Verlobung kann aber andere Folgen haben. Einerseits können die Verlobungsgeschenke zurückgefordert werden. Andererseits besteht eine Schadensersatzpflicht der Person, die ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder den Rücktritt der oder des anderen verschuldet hat. Sie beziehungsweise er muss alle Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden, zum Beispiel die Aufgabe einer Wohnung oder einer Arbeit, ersetzen. Ersatzberechtigt sind nicht nur der andere Verlobte, sondern auch dessen Eltern sowie dritte Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben. Diese Ersatzpflicht ist aber auf die Aufwendungen begrenzt, die den Umständen nach auch angemessen waren. Nicht zu ersetzen sind: mögliche finanzielle Vorteile, die diese Ehe gebracht hätte, oder die immateriellen Schäden durch die erlittene Enttäuschung.
Verlobte können bereits vor der Heirat einen Ehevertrag abschließen. Der Vertrag entfaltet allerdings erst Rechtswirkungen mit der Eheschließung. Die Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen gelten entsprechend §§ 1408 fortfolgend. BGB.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.08.2026