Instandhaltung und Modernisierung
Instandhaltung der Wohnung
Die Instandhaltung der Mietwohnung ist grundsätzlich Sache des Vermieters*. Grundsätzlich müssen Sie als Mieter die Instandhaltung der Wohnung dulden, sind aber nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Vereinbarungen, nach denen der Mieter bestimmte Arbeiten übernimmt und sich zu Schönheitsreparaturen in bestimmten Abständen verpflichtet, sind jedoch rechtlich grundsätzlich möglich.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Schönheitsreparaturen
Zu den Schönheitsreparaturen zählen das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper mit Rohren sowie der Innentüren und Fenster und Außentüren von innen. Hierzu können Sie als Mieter im Mietvertrag verpflichtet werden – achten Sie aber auch hier auf die Rechtmäßigkeit dieser Klauseln!
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die starre Fristen oder eine Endrenovierungspflicht vorschreiben. Unter Umständen können diese unwirksam sein. Hier sollten Sie genauer hinschauen und sich informieren, ob Sie nach aktueller Rechtsprechung zur Renovierung verpflichtet sind.
Modernisierung
Der Vermieter hat oft nicht nur das Interesse, sein vermietetes Eigentum im Wert zu erhalten, sondern diesen noch zu steigern. Aus diesem Grund nimmt er Modernisierungsmaßnahmen vor. Hierzu zählen zum Beispiel der Anbau eines Balkons, der Einbau einer Zentralheizung, eine Treppenhausisolierung oder die Installation einer Türöffnungs- und Schließanlage.
Inwiefern Sie als Mieter diese Arbeiten und auch eine möglicherweise daraus resultierende Mieterhöhung dulden müssen, hängt von verschiedenen Umständen ab. Informieren Sie sich bei Bedarf genau oder lassen Sie sich beraten.
Mietminderung bei Mängeln
Der Vermieter trägt die Verantwortung für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache, es sei denn, ein Mangel wurde von Mietenden verursacht. Ist eine Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand, so kann der Mieter die Miete mindern. Der Umfang der Mietminderung richtet sich nach der Schwere des Mangels.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023