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Steuerliche Hinweise

In Bezug auf die steuerlichen Pflichten steht die Unternehmensnachfolge einer Unternehmensgründung gleich. So gilt insbesondere die gesetzliche Anzeigepflicht über eine Betriebseröffnung auch im Falle der Gesamt- (insbesondere im Erbfall) und der Einzelrechtsnachfolge (insbesondere beim Kauf eines Unternehmens). Auch bei der Unternehmensnachfolge wird durch den Übernehmer* daher mit der Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde oder Stadt die grundsätzliche steuerliche Meldepflicht erfüllt.

Die Gemeinde oder Stadt informiert das Finanzamt über die bei ihr angezeigte Unternehmensnachfolge. Dieses setzt sich wiederum mit dem neuen Inhaber des Unternehmens in Verbindung, um zu prüfen, welche Steuererklärungen künftig abzugeben und ob Steuervorauszahlungen festzusetzen sind.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ist die Betriebsübernahme ebenfalls bei der Kommune anzuzeigen. Wird eine freiberufliche Tätigkeit auf einen neuen Inhaber übertragen, besteht die steuerliche Meldepflicht nicht gegenüber der Kommune, sondern unmittelbar gegenüber dem Finanzamt.

Der übergebende Unternehmer ist ebenfalls steuerlich verpflichtet, die Unternehmensaufgabe anzuzeigen. Für den Adressaten der Anzeige gilt das Gleiche wie oben, das heißt, dass Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte die Anzeige gegenüber der Gemeinde oder Stadt abzugeben haben und Freiberufler unmittelbar gegenüber dem Finanzamt.

Es wird empfohlen, sich bereits frühzeitig mit dem Finanzamt und gegebenenfalls einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Verbindung zu setzen, um Verzögerungen bei den steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere auch Verstöße gegen die steuerlichen Pflichten, und damit eventuell auch den betrieblichen Abläufen zu verhindern.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 21.12.2022

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