Regelinsolvenzverfahren
Dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen:
- alle natürlichen Personen mit selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit
- alle natürlichen Personen mit ehemaliger selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit,
- die mehr als 19 Gläubiger haben,
- gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (zum Beispiel rückständige Löhne, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, rückständige Lohnsteuer) oder
- deren Vermögensverhältnisse nach Ansicht des Insolvenzgerichts in sonstiger Weise nicht überschaubar sind
- sämtliche juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG, rechtsfähiger Verein) oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GbR) – auch wenn sie aufgelöst sind – solange noch verteilbares Vermögen vorhanden ist
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht laut Insolvenzordnung ausgeschlossen).
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 12 Insolvenzordung (InsO)
Hinweis: Unzulässig sind Insolvenzverfahren gegen Wohnungseigentümergemeinschaften.
Unter bestimmten Umständen kann das Regelinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung des Unternehmers oder der Unternehmerin durchgeführt werden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023