Ladenöffnungszeiten
Der gewerbliche Verkauf von Waren an jede und jeden durch Verkaufsstellen und sonstige Verkaufsstände außerhalb von Verkaufsstellen (zum Beispiel Buden, Kioske, Basare) ist nur im Rahmen der allgemeinen Ladenöffnungszeiten erlaubt. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen beziehungsweise Waren.
Die Ladenöffnungszeiten für den Freistaat Sachsen sind im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) geregelt.
- Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG)
Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
Allgemeine Ladenöffnungszeiten
Werktage: Verkaufsstellen und sonstige Verkaufsstände dürfen montags bis sonnabends von 06:00 - 22:00 Uhr geöffnet sein.
Bereits ab 05:00 Uhr dürfen an Werktagen Backwaren verkauft werden. Tageszeitungen dürfen an Verkaufsständen, außerhalb von Verkaufsstellen ganztägig angeboten werden.
Heiligabend und Silvester: Wenn der 24.12. auf einen Werktag fällt, gilt für diesen Tag eine allgemeine Ladenöffnungszeit von 06:00 - 14:00 Uhr. Gleiches gilt für den 31.12.
An bis zu fünf Werktagen im Jahr dürfen Verkaufsstellen im Rahmen von Einkaufsveranstaltungen länger geöffnet sein:
- an gewöhnlichen Werktagen bis 06:00 Uhr des folgenden Tages – also rund um die Uhr
- an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 24:00 Uhr
Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Stadt- oder Gemeindeverwaltung spätestens vier Wochen vor Durchführung der Einkaufsveranstaltung anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden.
Von der Regelung ausgenommen sind folgende Tage:
- Gründonnerstag
- Ostersonnabend
- der Tag vor Christi Himmelfahrt
- Pfingstsonnabend
- 30.10. (Tag vor dem Reformationsfest)
- der Tag vor dem Buß- und Bettag
- Silvester
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
Sonn- und Feiertage sind verfassungsrechtlich geschützt, daher ist der Verkauf von Waren an diesen Tagen grundsätzlich verboten. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz folgende Ausnahmen vor.
Bestimmte Waren
Verkaufsstellen, die ein abschließend benanntes Warensortiment (Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frische Milch und Milcherzeugnisse) ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, dürfen für den Verkauf dieser Waren an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr für die Dauer von insgesamt sechs auch aufteilbaren Stunden geöffnet sein. Dabei sollen die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt werden.
Diese Öffnungsmöglichkeit besteht nicht am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest, ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag.
Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte
In staatlich anerkannten Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten sowie kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten dürfen Verkaufsstellen, die ein abschließend benanntes Warensortiment (Reisebedarf, Sportartikel, Badegegenstände, Devotionalien und ortstypische Waren) ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, für den Verkauf dieser Waren an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 11:00 und 20:00 Uhr für die Dauer von bis zu acht frei aufteilbaren Stunden geöffnet sein.
Verkaufsoffene Sonntage
Den Städten und Gemeinden ist es möglich, bei Vorliegen besonderer regionaler Anlässe Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes durch Rechtsverordnung zu erlauben. Diese Möglichkeit besteht nicht für Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag oder der 24.12., der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag oder der Totensonntag fällt.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung, wenn Sie nicht sicher sind, ob und welche Ausnahmen in dem Gemeindegebiet Ihrer Verkaufsstelle oder Ihres sonstigen Verkaufsstandes bestehen.
Hinweis: Wenn Sie von Ihrem Recht zur Sonntags- beziehungsweise Feiertagsöffnung Gebrauch machen, sind Sie aufgefordert, an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonntagen hinzuweisen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sonn- und feiertags nur während der zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden. Sofern Vor- oder Nachbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der Ladenöffnung im direkten Zusammenhang stehen und für diese unerlässlich sind, gibt es die Möglichkeit, diesen Zeitraum um insgesamt maximal 30 Minuten zu verlängern.
Im Übrigen gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen die Vorschriften des § 17 Absätze 2 bis 5 und 9 des Bundes-Ladenschlussgesetzes sowie die allgemeinen Arbeitszeitschutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes.
- Bundes-Ladenschlussgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
Bundesministerium der Justiz
Apotheken
Apotheken dürfen grundsätzlich an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Abweichende Vorgaben durch die Dienstbereitschaftsregelung der Sächsischen Landesapothekerkammer sind zulässig und verbindlich.
Tankstellen
Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der Ladenschlusszeiten (22:00 - 06:00 Uhr) ist jedoch nur der Verkauf bestimmter Waren gestattet wie etwa von Betriebsmitteln und Ersatzteilen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser,
- Scheibenreinigungsmittel,
- Reifen, Schläuche, Ventile,
- Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen und Batterien.
Ebenso ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten der Verkauf von Reisebedarf an Reisende zulässig. Dazu zählen ausschließlich
- Zeitungen, Zeitschriften,
- Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre,
- Schreibmaterialien,
- Tabakwaren,
- Blumen,
- Reisetoilettenartikel,
- Bild- und Tonträger aller Art,
- Bedarf für Reiseapotheken,
- Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes,
- ausländische Geldsorten sowie
- Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen.
Den Städten und Gemeinden ist es möglich, den Begriff der „kleineren Mengen“ verbindlich für ihr Stadt- beziehungsweise Gemeindegebiet festzulegen.
Personenbahnhöfe und Flughäfen
Reisebedarf kann in Personenbahnhöfen und Flughäfen an allen Tagen während des ganzen Tages angeboten werden, jedoch am 24.12. (Heiligabend) und 31.12. (Silvester) nur bis 17:00 Uhr.
Auf den Flughäfen Dresden und Leipzig / Halle dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.
Für alle anderen Waren gelten die allgemeinen Ladenöffnungszeiten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 23.08.2024