Ab- und Anmeldung des Gewerbes
Wird durch die Unternehmensnachfolge ein Einzelunternehmen übertragen, muss das Gewerbe vom bisherigen Inhaber* abgemeldet werden.
Ist eine Personengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Kommanditgesellschaft (KG), oder eine GmbH & Co. KG Gegenstand der Übertragung, muss das Gewerbe von jedem bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter einzeln abgemeldet werden.
- Rechtsformen
Amt24-Informationen
Einzelunternehmen
Ist der nachfolgende Eigentümer ein Einzelunternehmer, muss er das Gewerbe anschließend unter seinen Namen wieder anmelden. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, müssen die geschäftsführenden Gesellschafter einzeln unter ihrem Namen das Gewerbe wieder anmelden.
Dadurch ist die Behörde in der Lage, die persönlichen Voraussetzungen des beziehungsweise der Gewerbetreibenden überprüfen zu können.
- Gewerbe abmelden
- Gewerbe anmelden
Amt24-Leistung
Kapitalgesellschaft
Wird eine Kapitalgesellschaft, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Aktiengesellschaft (AG) übertragen, erfolgt lediglich ein Wechsel des gesetzlichen Vertreters der Kapitalgesellschaft. Eine Gewerbeabmeldung ist daher nicht erforderlich.
Hier wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung der neue Geschäftsführer (GmbH) oder die Änderung im Vorstand / Aufsichtsrat (AG) vereinbart und notariell beurkundet.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (zum Beispiel Maklern) muss der Wechsel des gesetzlichen Vertreters der jeweiligen Erlaubnisbehörde mitgeteilt werden. Die Behörde überprüft dann, ob die nach dem jeweiligen Spezialrecht (zum Beispiel § 34c GewO) erforderliche persönliche Zuverlässigkeit auch bezüglich des neuen gesetzlichen Vertreters gewährleistet ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024