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Testamentsvollstreckung

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass Ihre letztwilligen Verfügungen befolgt werden. Die Testamentsvollstreckung dient daher überwiegend dem Interesse des Erblassers* an dem künftigen Schicksal des hinterlassenen Vermögens.

Hinweis: Als Alternative zur Testamentsvollstreckung kommt die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall in Betracht, beispielsweise die Erteilung einer Bankvollmacht.

Eine solche Vollmacht können Sie zu Ihren Lebzeiten einer erbenden oder einer dritten Person erteilen. Die bevollmächtigte Person erwirbt mit dem Erbfall die Befugnis, innerhalb der ihr eingeräumten Grenzen über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des oder der Erbenden zu verfügen.

Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Sie können einen Testamentsvollstrecker sowohl durch Testament als auch durch Erbvertrag ernennen. Die Ernennung in mündlicher Form ist unwirksam.

Wenn Sie sich nicht selbst für eine Person entscheiden möchten, die Ihr Testamentsvollstrecker sein soll, können Sie verfügen, dass der Testamentsvollstrecker durch eine dritte Person oder das Nachlassgericht ausgewählt wird.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Streitigkeiten unter mehreren Erbenden zu befürchten oder diese unerfahren sind. Eine Testamentsvollstreckung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn sichergestellt werden soll, dass Auflagen auch tatsächlich ausgeführt werden oder wenn aufgrund einer entsprechenden Verfügung der Nachlass über längere Zeit verwaltet werden muss.

Es besteht keine Verpflichtung, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Außerdem sollten Sie an die Möglichkeit denken, dass der von Ihnen ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amts selbst verstirbt. Für diese Fälle sollten Sie eine Ersatzperson benennen oder die Benennung einer dritten Person oder dem Nachlassgericht übertragen.

Auswahl durch Dritte

Sie können die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einer dritten Person überlassen. Diese muss eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeben.

Auswahl durch Nachlassgericht

Sie können in Ihrer letztwilligen Verfügung das Nachlassgericht (Amtsgericht) ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlassgericht wählt den Testamentsvollstrecker dann nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Wenn Sie bestimmte Personen als Testamentsvollstrecker ausgeschlossen haben, ist das Nachlassgericht daran gebunden.

Das Nachlassgericht kann unter Umständen von einer Ernennung absehen oder sie ablehnen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Vollstreckung nicht als lohnend oder sinnvoll erscheint.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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