Amtliche Verwahrung von Testamenten
Ein eigenhändiges Testament wird auf Verlangen des Testators* in besondere amtliche Verwahrung genommen. Für die besondere amtliche Verwahrung ist jedes Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig.
Sie können die amtliche Verwahrung formlos beantragen und sich hierbei auch von einer anderen Person vertreten lassen. Dem Testator wird ein Hinterlegungsschein über die amtliche Verwahrung des Testaments erteilt. Testamente, Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden, die von Notarinnen und Notaren beurkundet wurden, sowie handschriftliche Testamente, die sich in amtlicher Verwahrung von Gerichten befinden, werden im Zentralen Testamentsregister registriert. Darüber kann im Erbfall schnell ermittelt werden, ob sich ein Testament in amtlicher Verwahrung befindet. Der Inhalt des Testaments ist über das Zentrale Testamentsregister nicht abrufbar.
Tipp: Die amtliche Verwahrung des eigenhändigen Testaments ist empfehlenswert. Sie soll sicherstellen, dass das Testament im Erbfall aufgefunden wird. Außerdem kann dadurch das Testament vor Fälschungen und widerrechtlicher Vernichtung geschützt werden.
Die Rückgabe des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung ist auf Antrag jederzeit möglich; jedoch nur an den Testator persönlich und beim gemeinschaftlichen Testament an beide Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner gemeinsam.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 23.03.2026