Finanzielle Hilfen
Wer eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung benötigt, aber die erforderlichen Mittel dafür nicht aufzubringen vermag, kann Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe können Sie allerdings nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung erhalten.
Im Rahmen eines Projektes des Staatsministeriums der Justiz in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen führen Rechtsanwälte* in mehreren sächsischen Städten eine grundsätzlich kostenfreie Rechtsberatung für finanziell bedürftige Bürger durch.
Ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Bestattungskosten
Bei einem Sterbefall haben die nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz verantwortlichen Angehörigen für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Wenn die Angehörigen nicht auch die Erben sind, können sie die Kosten für die Bestattung gegenüber dem Erben geltend machen.
Sofern der Verantwortliche nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls nicht ausreicht, werden die Kosten von der Sozialhilfebehörde übernommen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Verstorbene bereits sozialhilfeberechtigt war.
Zuständig für die Kostenübernahme ist die Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt, das für den Verstorbenen bis zu dessen Tod Sozialhilfe geleistet hat. Für den Fall, dass der Verstorbene keine Sozialhilfe bezog, ist die Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt des Sterbeortes zuständig.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023