Der letzte Wille
Um eine individuelle Erbfolge festzulegen, müssen Sie Ihren letzten Willen formulieren. Dies geschieht mit einer sogenannten "Verfügung von Todes wegen". Dies kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Dort können Sie grundsätzlich frei bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod passieren soll.
Diese Freiheit wird durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ("Eigentumsfreiheit und Erbrechtsgarantie") geschützt. Wenn Sie also zu Lebzeiten mit Ihrem Eigentum nach Belieben verfahren können, dann können Sie auch nach Belieben Bestimmungen darüber treffen, was mit dem Eigentum nach Ihrem Tod geschehen soll (Testierfreiheit).
Hinweis: Wenn Sie keine Verfügung von Todes wegen errichten, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Einschränkungen der Testierfreiheit
- Sie dürfen kein Testament verfassen, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist – ein solches wäre nichtig.
Beispiel: Sie vermachen Ihr gesamtes Vermögen unter der Auflage, die Mittel für eine offensichtliche Straftat zu verwenden. - Wenn Sie bereits einen Erbvertrag geschlossen oder mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst haben, dann können Sie die darin getroffenen vertragsmäßigen oder wechsel-bezüglichen Verfügungen nicht ohne Weiteres allein wieder abändern.
Ansonsten können Sie jedoch völlig frei in einer Verfügung von Todes wegen unter anderem einen oder mehrere Erben* bestimmen, einen gesetzlichen Erben enterben, einen Ersatzerben einsetzen oder Vor- und Nacherbschaft anordnen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023