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Umsatzsteuer

Der Verein als Unternehmer – Unternehmensbereiche im Verein

Vereine sind Unternehmer, wenn sie nachhaltig entgeltliche Leistungen erbringen (zum Beispiel Verkauf von Vereinsemblemen oder Fanartikeln). Nachhaltigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Wiederholung solcher Leistungen. Zum Unternehmen des Vereins gehören die Umsätze der folgenden Bereiche:

  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetriebe
  • steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Umsätze in diesen Bereichen sind umsatzsteuerpflichtig, soweit keine Befreiung vorliegt.

Im ideellen Bereich handelt der Verein als Nichtunternehmer. Umsätze in diesem Bereich sind nicht umsatzsteuerbar.

Umsatzsteuerbescheinigung

Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte kulturelle Zwecke (§ 4 Nr. 20 UStG) beziehungsweise für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG) sind Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden. Welche Landesbehörden in Sachsen hierfür zuständig sind, können Sie der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung (SächsUStZuVO) entnehmen.

Steuersatz

Der Steuersatz für die steuerpflichtigen Umsätze der Vereine richtet sich nach dem jeweiligen Bereich und beträgt:

  • im Zweckbetrieb grundsätzlich sieben Prozent
  • in der Vermögensverwaltung sieben Prozent
  • im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 19 Prozent

In Ausnahmefällen kann auch für Umsätze im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der sieben-prozentige Umsatzsteuersatz gelten.

Kleinunternehmerregelung

Der Verein muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn er unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fällt. Er ist jeweils für ein Kalenderjahr Kleinunternehmer, wenn

  • der Bruttoumsatz des Vorjahres EUR 22.000 nicht übersteigt und
  • der Bruttoumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich EUR 50.000 nicht übersteigt.
Berechnung der Umsatzsteuer
Wird bei einem Verein keine Kleinunternehmerregelung angewendet, weil
  • er darauf verzichtet oder
  • die Umsatzgrenze erreicht wurde,
dann hat er seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 21.12.2022

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