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Aufzeichnungen und Rechenschaften

Allgemeines

Die Grundregeln für jede Rechnungslegung sind, dass die Aufzeichnungen

  • wahr, vollständig und zeitnah erfolgen und
  • ausreichende Erläuterungen zu den Einnahmen und Ausgaben enthalten.

Sämtliche Belege müssen geordnet aufbewahrt werden.

Zivilrecht

Zivilrechtlich ist der Vereinsvorstand verpflichtet, Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung abzulegen.

Steuerrecht

Zur Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins benötigt auch das Finanzamt zusammen mit der Steuererklärung einen Bericht über die Aktivitäten des Vereins (Tätigkeitsbericht). Hierfür kann der gegenüber der Mitgliederversammlung abgegebene Rechenschaftsbericht in Schriftform verwendet werden, wenn dieser die vom Verein entfalteten Aktivitäten umfassend schildert.

Die weitaus meisten Vereine können für steuerliche Zwecke die Einnahmenüberschussrechnung anwenden. Zur Buchführung und Bilanzierung ist ein gemeinnütziger Verein nur dann verpflichtet, wenn er wegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelsrechtlich als Kaufmann Rechnung legen muss oder bestimmte steuerliche Buchführungsgrenzen überschritten sind. Hiervon sind jedoch nur wenige Vereine betroffen. Hat ein Verein die steuerlichen Buchführungsgrenzen überschritten, wird er vom Finanzamt ausdrücklich zur Buchführung und Bilanzierung aufgefordert.

Die laufenden für steuerliche Zwecke zu fertigenden Aufzeichnungen kann der Verein aus den zivilrechtlich zu führenden Aufzeichnungen ableiten. Dabei müssen allerdings die Aufzeichnungen

  • für Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Bereiche getrennt erfolgen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) sowie
  • für zulässige Rücklagen jeweils den Bestand, die Zuführungen und den Verbrauch ausweisen.

Vereine und Steuern
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 20.03.2023

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