Gewerbesteuer
Besteuerungsgegenstand
Besteuert wird bei einem gemeinnützigen Verein nur der Gewerbeertrag aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (zum Beispiel: Vereinsgaststätte, Vereinsfeste, Sportplatz- und Trikotwerbung) und dies nur dann, wenn die dort erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft EUR 45.000 im Jahr übersteigen.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden gegebenenfalls spezielle Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt.
Freibetrag
Vom Gewerbeertrag wird ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 abgezogen.
Berechnung
Der um den Freibetrag geminderte Gewerbeertrag wird mit der sogenannten Steuermesszahl (3,5 Prozent) multipliziert. Der vom Finanzamt auf diese Weise ermittelte Steuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer. Deren Höhe ist abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde (im Beispiel 400 Prozent).
Beispiel:
Gewinn EUR 7.620
gegebenenfalls Hinzurechnungen / Kürzungen –
Gewerbeertrag EUR 7.620
abgerundet EUR 7.600
abzüglich Freibetrag EUR 5.000
steuerpflichtiger Gewerbeertrag EUR 2.600
Gewerbesteuermessbetrag EUR 91,00
Gewerbesteuer EUR 364,00
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2022