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Der Reisevertrag

Wenn Sie eine bestimmte Reise buchen und der Reiseveranstalter diese Buchung bestätigt, kommt ein Reisevertrag zustande. Der Reiseveranstalter muss Ihnen spätestens nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung aushändigen. Darin wird zugleich der wesentliche Vertragsinhalt festgelegt. Im Regelfall sind die Angaben des Reiseprospekts Vertragsbestandteil, darüber hinaus auch Sonderwünsche des Reisenden*, sofern diese vom Veranstalter bestätigt worden sind.

Tipp: Nehmen Sie nicht nur die Reisebestätigung, sondern auch die Reisebeschreibung im Katalog an den Urlaubsort mit, damit Sie dort feststellen können, ob Sie die vertraglich vereinbarte und durch den Veranstalter geschuldete Leistung erhalten.

Spätere Änderungen des Reisevertrages sind sowohl für den Veranstalter als auch für den Reisenden nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Rücktritt des Reiseveranstalters vor Reisebeginn

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn nur in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

  • Für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet
  • Der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Naturkatastrophen, unvorhergesehene kriegerische Ereignisse) an der Erfüllung des Vertrages gehindert

Im Falle eines Rücktritts verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Sollten Sie den Reisepreis bereits gezahlt haben, ist der Reiseveranstalter zur Rückerstattung spätestens innerhalb von 14 Tagen verpflichtet.

Änderung einer vertraglich vereinbarten Reiseleistung

Eine einseitige Änderung der vertraglich festgelegten Reiseleistung ist nur dann möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen wurde und die Änderung unerheblich (zum Beispiel Änderung der Abflugzeit) ist. Auch in diesem Fall muss der Reiseveranstalter die Änderung allerdings zwingend vor Reisebeginn erklären.

Erhöhung des Reisepreises

Nur wenn sich der Reiseveranstalter eine nachträgliche Preiserhöhung im Vertrag vorbehalten hat, kann er den Reisepreis erhöhen. Er muss dabei genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises machen. Eine Preiserhöhung ist auch nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter bei bestimmten Kostenfaktoren, zum Beispiel den Treibstoffpreisen, selbst von Preiserhöhungen betroffen wurde.

Wenn Sie eine Reise kurzfristig buchen, so brauchen Sie trotz anderslautender Reisebedingungen keine Preiserhöhung zu befürchten, denn der Reiseveranstalter kann nur bis zum 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin und auch nur dann eine Preiserhöhung verlangen, wenn er den Reisenden bis spätestens zum 20. Tag vor Reisebeginn darüber in vorgeschriebener Form unterrichtet hat.

Tipp: Hat sich der Reiseveranstalter im Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorbehalten und kommt es im Nachhinein zu einer Senkung bestimmter Kostenfaktoren, wie beispielsweise der Treibstoffpreise oder Flughafengebühren, können Sie im Gegenzug auch eine entsprechende Senkung des Reisepreises verlangen. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag allerdings seine tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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