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Verbraucherrechte rund um den Reisevertrag

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Reiserücktritt möglich?

Wenn Sie eine Reise nicht antreten können oder wollen, so haben Sie als Verbraucher* folgende Rechte:

  • Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Allerdings müssen Sie dann in der Regel Stornogebühren zahlen, die in den Reisekatalogen pauschal festgelegt werden.
  • Sie können dem Veranstalter einen Ersatzreisenden benennen, der an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt. Sie sind dann – gemeinsam mit dem Ersatzreisenden – zur Zahlung des Reisepreises und evtl. anfallender Mehrkosten für die Umbuchung verpflichtet.

Tipp: Sie können zur Verringerung Ihres Kostenrisikos durch die Stornierung Ihrer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Vor Abschluss sollten Sie sich über die von ihr gedeckten Reiserücktrittsgründe informieren.

Rücktritt ohne Stornierungsgebühren

In folgenden Fällen haben Sie das Recht, auch ohne Stornierungsgebühren vom Vertrag zurückzutreten:

  • Der Reisepreis soll um mehr als acht Prozent erhöht werden.
  • Der Reiseveranstalter hat eine erhebliche Leistungsänderung einer wesentlichen Reiseleistung vorgenommen.
  • Entweder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Wer trägt das finanzielle Risiko?

In der Praxis verlangen Reiseveranstalter von ihren Kunden die Zahlung des Reisepreises schon vor dem Antritt der Reise. Dies birgt das Risiko, dass der Reisende bei Zahlungsunfähigkeit seines Veranstalters sein Geld verliert, ohne eine Reiseleistung erhalten zu haben, oder dass Mehrkosten für die Rückreise entstehen.

Insolvenzabsicherung / Sicherungsschein

Der Reisende soll auch im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters vor Vermögensschäden bewahrt werden. Er erhält daher einen Anspruch auf Sicherstellung der Reisepreiserstattung und auf die Durchführung der Rückreise. Zudem soll er eine Erstattung von Zahlungen erhalten, die er an die Drittanbieter leisten muss. Große Veranstalter haben dazu einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds abzuschließen. Kleinere Reiseunternehmen können neben der Absicherung über den Reisesicherungsfonds auch entweder eine Versicherung für den Reisenden abschließen oder für ein entsprechendes Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts sorgen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Anspruch gegen den Absicherer für den Sicherungsfall zu verschaffen und durch einen Sicherungsschein nachzuweisen.

Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur verlangen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag beziehungsweise eine Sicherheit geleistet wurde und er dem Reisenden den Sicherungsschein übergeben oder in sonstiger Weise klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung gestellt hat.

Bestehen Sie also auf die Übergabe des Sicherungsscheins beziehungsweise die Mitteilung der Daten des Kundengeldabsicherers und zahlen Sie erst dann, wenn Sie einen Sicherungsschein oder die entsprechenden Daten erhalten haben.

Welche Gewährleistungsrechte stehen mir bei Reisemängeln zu?

Ist die Reise mangelhaft - etwa, weil das im Katalog als "ruhig und idyllisch" angepriesene Hotel in Wirklichkeit eine lärmende Baustelle ist, oder weil Sie vor Ort vom Reisveranstalter wegen Überbuchung in einem anderen Hotel einer niedrigeren Kategorie untergebracht werden - sieht das Gesetz verschiedene Gewährleistungsrechte vor. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie dem Reiseveranstalter unverzüglich den Reisemangel anzeigen, am besten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung. Verschafft der Reiseveranstalter trotzdem keine Abhilfe, stehen Ihnen unter Umständen weitergehende Gewährleistungsrechte wie beispielsweise eine Minderung des Reisepreises, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Bei einem schwerwiegenden Reisemangel können Sie den Vertrag zudem kündigen.

Tipp: Näheres zu den Gewährleistungsrechten im Reisevertragsrecht erfahren Sie im Abschnitt "Verbraucherrechte bei Reisemängeln".

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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