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Baugenehmigung

Ist Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Für die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen wird die Baugenehmigung in der Regel im vereinfachten Verfahren gemäß § 63 der Sächsischen Bauordnung erteilt.

Ein Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 der Sächsischen Bauordnung ist nur bei Sonderbauten und bei Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, erforderlich.

Vorbescheid

Sie können sich vor dem Baugenehmigungsverfahren in einem Vorbescheid die Zulässigkeit einzelner Punkte Ihres Bauvorhabens bestätigen lassen. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in eine möglicherweise folgende Baugenehmigung übernommen.

Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides nur, wenn Sie befürchten müssen, dass die Erteilung der Baugenehmigung aus bestimmten Gründen zweifelhaft sein könnte. Einen Vorbescheid können Sie vor einem Baugenehmigungsverfahren beantragen. Häufig wird in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüft.

Formblätter und Anlagen nach SächsBO

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 15.08.2024

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