Gewässer, Bauen in Überschwemmungsgebieten
Niederschlagswasser
Entnahme, Ableitung, Aufstauen, Absenken von Wasser und Einleiten von Stoffen
Grundwasser
Gewässerrandstreifen
Bauen in Überschwemmungsgebieten
Jeder, der baut, wird sich auch mit Fragen des Wassers beschäftigen müssen, denn jedes Bauwerk kommt mit dem natürlichen Wasserkreislauf in Berührung. Sobald das Bauwerk (oder auch nur die Baudurchführung) spürbar auf den Wasserkreislauf einwirken kann, sind neben den baurechtlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Wasserrechts zu beachten.
Mit Ausnahme der Anforderungen an das Bauen in Überschwemmungsgebieten (siehe unten), werden wasserrechtliche Anforderungen nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten sind für die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sowie die Einholung der gegebenenfalls erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen oder sonstigen Zulassungen verantwortlich.
Für die Errichtung, die Änderung oder den Abbruch von Bauwerken in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich gibt es ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, welches das Baugenehmigungsverfahren ersetzt. Zuständig ist die untere Wasserbehörde im Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz das Umweltamt bei der Stadtverwaltung. Die Mitarbeiter dieser Behörden beraten Sie ausführlich.
Niederschlagswasser
Grundsätzlich sollte Niederschlagswasser vor Ort versickern und nicht gesammelt werden.
Dies hat mehrere Vorteile:
- Zunächst können laufende Kosten für den Bauherrn oder Mieter gesenkt oder vermieden werden.
- Dann können auch Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in zentralen Anlagen gesenkt werden.
- Und schließlich kann die Versickerung vor Ort auch zur Verminderung von Hochwasserabflüssen beitragen.
Wenn Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird, wird es als Abwasser behandelt. Es unterliegt somit der Abwasserbeseitigungspflicht der kommunalen Träger.
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich und ländlichem Raum abfließt oder das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet wird (Brauchwasser) oder versickert werden kann, ist von der Abwasserüberlassungs und –beseitigungspflicht befreit. Bei der Verwertung als Brauchwasser sind die diesbezüglichen Regelungen des örtlichen Wasserversorgers zu beachten.
Für die Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück außerhalb von Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebieten (Dachflächen, außer kupfer-, zinn- oder bleigedeckt und Verkehrswege auf Privatgrundstücken) ist keine Einleitungserlaubnis notwendig.
Entnahme, Ableitung, Aufstauen, Absenken von Wasser und Einleiten von Stoffen
Das Entnehmen und Ableiten von Wasser, das Aufstauen oder das Absenken von oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser und das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis oder Bewilligung. Dies kann insbesondere auch in der Phase der Errichtung des Bauwerks zutreffen, beispielsweise wenn eine Wasserhaltung durchgeführt werden muss.
Grundwasser
Erdarbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass eine Freilegung des Grundwassers oder andere Auswirkungen auf das Grundwasser (Änderung der Höhe, der Bewegung und Beschaffenheit) zu befürchten sind, müssen angezeigt werden.
Gewässerrandstreifen
Entlang der Gewässer gibt es grundsätzlich beidseitig jeweils auf einer Breite von fünf Metern innerorts und zehn Metern außerorts sogenannte Gewässerrandstreifen, auf denen unter anderem die Errichtung von Bauwerken (baulichen Anlagen) verboten ist. Ausnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
Bauen in Überschwemmungsgebieten
Hochwasser sind natürliche Ereignisse, die niemals zu verhindern sein werden. Doch sie sind in ihrem Ausmaß und vor allem in ihren Wirkungen beeinflussbar. Gerade die Hochwasserereignisse der letzten Jahre mit ihren hohen Schäden haben sehr deutlich gemacht: Der Mensch muss sich noch besser als bisher auf solche Ereignisse einstellen. Dies gilt auch für das Bauen in Überschwemmungsgebieten. Nicht hochwasserangepasstes Bauen kann zu Schäden an Bauwerken (baulichen Anlagen) selbst und zur Gefährdung der Bewohner, zu Gefahren für Leib und Leben unbeteiligter Dritter und zu Schäden an deren Vermögenswerten sowie auch zu einer Behinderung des Hochwasserabflusses und zur Gefährdung der Umwelt führen.
Deshalb ist das Bauen in hochwassergefährdeten Gebieten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ob Ihr Haus in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet bzw. einem Hochwasserrisikogebiet liegt, können Sie über die Website des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in Erfahrung bringen. Verbindliche Auskunft erhalten Sie von der unteren Wasserbehörde im Landratsamt und in Dresden, Leipzig und Chemnitz vom Umweltamt bei der Stadtverwaltung.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich grundsätzlich verboten. Neue Baugebiete dürfen von der Gemeinde grundsätzlich gar nicht erst ausgewiesen werden. Für die Errichtung von baulichen Anlagen sind neben den Vorschriften des Baurechts auch spezielle Vorschriften des Wasserrechts zu beachten.
Auch Überschwemmungsgebiete, die nicht offiziell als solche festgesetzt wurden, sind für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Selbst hinter Deichen besteht kein absoluter Schutz, da diese versagen oder überspült werden können. Daher ist jeder dazu aufgerufen, sich über eventuelle Überschwemmungsgefahren zu informieren und gegebenenfalls die notwendige Eigenvorsorge zu treffen. Hierzu gehört auch, sich gegen Hochwasserschäden zu versichern.
Die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen, sich zu orientieren. Sie können aber eine Beratung durch die zuständigen Bau- und Wasserbehörden nicht ersetzen – die Bestimmungen sind zu komplex, um sie hier insgesamt zu erläutern.
Welche Beschränkungen gelten für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken in festgesetzten Überschwemmungsgebieten?
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich grundsätzlich verboten. Wer hier trotzdem bauen will, braucht dazu eine Ausnahmegenehmigung. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben "hochwasserneutral" ist: es darf die Hochwasserverhältnisse vor Ort nicht verschlechtern und muss selbst hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist oder keiner Baugenehmigung bedarf, müssen Sie die Ausnahmegenehmigung bei der unteren Wasserbehörde im Landratsamt beziehungsweise der kreisfreien Stadt beantragen. Hier können und sollten Sie sich auch beraten lassen. Wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, werden die wasserrechtlichen Anforderungen des Hochwasserschutzes im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft.
Auch für Aufhöhungen oder Abgrabungen und die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Hochwassers besteht in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich ein Bauverbot. Ausnahmen können ebenfalls nur unter eng begrenzten Bedingungen zugelassen werden.
Lesen Sie dazu:
- Ist eine Baugenehmigung notwendig?
- Baugenehmigung
Amt24-Informationen
Ölheizungen in hochwassergefährdeten Gebieten
Ein besonderer Problempunkt sind Ölheizanlagen in Überschwemmungsgebieten und in Gebieten, die bei Versagen von Hochwasserschutzanlagen überschwemmt werden können. Hier sind bei der Sanierung und beim Neubau geeignete technische Maßnahmen vorzunehmen, um zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in Oberflächengewässer und das Grundwasser eindringen können. Insbesondere müssen Heizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten so gesichert sein, dass bei Hochwasser
- keine wassergefährdenden Stoffe austreten können,
- kein Aufschwimmen oder eine sonstige Lageveränderung möglich ist und
- kein Wasser in die wassergefährdende Stoffe enthaltenden Anlagenteile eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, beispielsweise durch den Wasserdruck selbst, Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022