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Bauen in Überschwemmungsgebieten

Welche Beschränkungen gelten für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken in festgesetzten Überschwemmungsgebieten?

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich grundsätzlich verboten. Wer hier trotzdem bauen will, braucht dazu eine Ausnahmegenehmigung. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben "hochwasserneutral" ist: es darf die Hochwasserverhältnisse vor Ort nicht verschlechtern und muss selbst hochwasserangepasst ausgeführt werden.

Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist oder keiner Baugenehmigung bedarf, müssen Sie die Ausnahmegenehmigung bei der unteren Wasserbehörde im Landratsamt beziehungsweise der kreisfreien Stadt beantragen. Hier können und sollten Sie sich auch beraten lassen. Wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, werden die wasserrechtlichen Anforderungen des Hochwasserschutzes im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft.

Auch für Aufhöhungen oder Abgrabungen und die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Hochwassers besteht in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich ein Bauverbot. Ausnahmen können ebenfalls nur unter eng begrenzten Bedingungen zugelassen werden.

Lesen Sie dazu:

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 23.03.2026

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