Anforderungen an das Bauwerk
Das sächsische Bauordnungsrecht beinhaltet verschiedene Anforderungen an Bauwerke (bauliche Anlagen). In erster Linie dienen die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung der Gefahrenabwehr.
Es gilt zu vermeiden, dass es bei Nutzungsänderungen oder wenn bauliche Anlagen errichtet, geändert, instand gehalten oder abgerissen werden, zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt. Dabei geht es vor allem um die sicherheitsrechtlichen Aspekte der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Schallschutzes und der Verkehrssicherheit.
Wichtig ist, dass die Baubehörde bauordnungsrechtliche Anforderungen nicht prüft. Eine Prüfung ist jedoch erforderlich
- für Sonderbauten,
- für Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- für die Schaffung dem Wohnen dienender Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes,
- wenn die gleichzeitige Nutzung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Besucher innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes ermöglicht wird.
Dennoch sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihr Bauvorhaben diese Bestimmungen einhält. Der Entwurfsverfasser steht zudem mit seiner Unterschrift auf den Bauzeichnungen und sonstigen Unterlagen dafür ein.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Anforderungen, zum Beispiel, wie hoch Aufenthaltsräume sein müssen, über die Beschaffenheit von Feuerungsanlagen und dass jede Wohnung ein Bad mit Dusche oder Badewanne haben muss. Informieren Sie sich hierüber in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) oder bei entsprechenden Experten (zum Beispiel Architekten oder Bauingenieuren).
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 15.08.2024