Errichten einer Vereinssatzung
Allgemeine Informationen zum Inhalt
Jeder Verein muss eine eigene Satzung haben. Die Gestaltung des Inhalts einer Vereinssatzung ist Ihnen dabei weitgehend freigestellt. Zwingend enthalten sein müssen Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Angabe, dass der Verein eingetragen werden soll. Darüber, welchem Zweck der Verein dient oder wo sich der Vereinssitz befindet, entscheiden Sie ebenso frei wie über die Organisation des Vereins.
Damit Ihr Verein in das Vereinsregister eingetragen und damit zum rechtsfähigen Verein werden kann, muss er nicht nur
- sieben Mitglieder haben,
sondern die Vereinssatzung muss
- schriftlich abgefasst,
- von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und
- die Angabe des Tages der Errichtung beinhalten.
Die Vereinssatzung soll zudem weitere Bestimmungen enthalten:
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind
- über die Bildung des Vorstands
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist
- über die Form der Einberufung
- über die Beurkundung der Beschlüsse
Die folgenden Regelungen müssen Sie nicht in Ihre Satzung aufnehmen, sie sind jedoch empfehlenswert:
- über besondere Vereinsorgane (also ihre Zusammensetzung, Bildung und Zuständigkeit), zum Beispiel von einem Beirat
- über spezielle Rechte und Pflichten von Mitgliedern (zum Beispiel Rechte von Ehren- oder Fördermitgliedern)
- über besondere Mehrheitsverhältnisse bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
- über die Voraussetzungen und das Verfahren zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Abstimmung der Vereinssatzung mit dem Finanzamt
Viele Vereine wollen gemeinnützig sein, um die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Ihr Satzungsentwurf sollte daher mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Es ist empfehlenswert, sich bereits frühzeitig mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, weil so überprüft werden kann, ob Ihr Satzungsentwurf die Vorgaben für einen steuerbegünstigten Verein erfüllt.
Satzungsänderungen
Für Änderungen in der Vereinssatzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Sofern sich nichts Abweichendes aus der Satzung ergibt, fasst diese mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einen Beschluss über die Satzungsänderung. Handelt es sich allerdings um eine Änderung des Vereinszwecks, müssen alle Vereinsmitglieder diesem Beschluss zustimmen.
Jede Änderung der Satzung muss in das Vereinsregister eingetragen werden, damit sie wirksam wird.
Tipp: Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung stellt in der Broschüre "Alles zum Verein" Muster für verschiedene Dokumente bereit. Hier finden sich unter anderem auch Muster für die Anmeldung des Vereins, die Anmeldung von Änderungen oder für eine Vereinssatzung.
- Broschüre: Alles zum Verein
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023