Rentenanspruch (Versorgungsausgleich)
Während der Ehe zahlten Sie und Ihr Ehepartner* Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere Invaliditäts- und Altersversorgung ein, möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf Pensionsanrechte oder auf Rentenleistungen aus betrieblicher oder privater Altersversorgung. Unabhängig davon, wie hoch der Anteil eines jeden während der Ehezeit war, müssen die Rentenansprüche bei einer Scheidung gleichmäßig auf Sie und Ihren Partner aufgeteilt werden.
Dieser sogenannte Versorgungsausgleich ist Voraussetzung dafür, dass die Ehe geschieden werden kann. Die Ansprüche sind vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens immer zu prüfen ("Zwangsverbund"). Einen separaten Antrag dazu müssen Sie daher nicht stellen.
Ehevertrag
Ausgeschlossen werden kann der Versorgungsausgleich nur, wenn dies zuvor in einem Ehevertrag so vereinbart wurde.
Vereinbarung im Rahmen der Scheidung
Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren können Sie und Ihr Ehepartner auch eine Vereinbarung treffen. Diese müssen Sie notariell beurkunden und vom Familiengericht genehmigen lassen.
Die Genehmigung wird in der Regel nur dann nicht erteilt, wenn die Vereinbarung zu keinem angemessenen Ausgleich unter den Eheleuten führt.
Rentenberechnung
Die Berechnung der Rentenansprüche dauert erfahrungsgemäß mindestens einige Monate. Ist der Ausgleich erfolgt, erhalten Sie beispielsweise von der Deutschen Rentenversicherung einen Bescheid über den aktuellen Stand Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024