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Ehewohnung und Hausrat

Falls Sie sich mit Ihrem Ehepartner* einig sind, was mit der gemeinsamen Wohnung und dem Hausrat im Falle einer Trennung geschieht, genügt eine formlose Vereinbarung. Sinnvoll ist es, wenn Sie die getroffene Regelung auch schriftlich festhalten und mit Ihrer beider Unterschrift bestätigen.

Wohnung

Unter "Ehewohnung" versteht der Gesetzgeber die Wohnung, in der Sie, Ihr Ehepartner und gegebenenfalls Ihre Kinder vor der Trennung zusammenlebten. Gelingt Ihnen eine Einigung über die künftige Nutzung nicht, können Sie oder Ihr Ehepartner beim Familiengericht einen Antrag auf Überlassung der Ehewohnung stellen.

Hausrat

Grundsätzlich kann jeder Ehepartner die Haushaltsgegenstände für sich beanspruchen, die in seinem Eigentum stehen. Befinden sich Dinge im gemeinsamen Eigentum, kann jeder Ehepartner verlangen, dass ihm der andere die Gegenstände überlässt und übereignet – wenn er oder sie auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Partner in stärkerem Maße angewiesen ist, als der andere oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten dabei für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehepartner – es sei denn, das Alleineigentum eines Partners steht fest. Der Ehepartner, der sein Eigentum auf den anderen übertragen muss, kann jedoch eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Hinweis: Sind Sie sich uneins, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung des Hausrates vor.

Wichtig ist es, bereits bei der Trennung eine Liste über den gemeinsamen Hausrat aufzustellen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024

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