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Wahlergebnis (Kommunalwahl)

Auszählung der Stimmen

Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr beginnt der Wahlvorstand, im Wahlraum oder in den unmittelbar damit verbundenen Nebenräumen, die Stimmen auszuzählen. Jeder Bürger* darf der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen, soweit es nicht den Ablauf stört. Ausgewertet werden alle Stimmzettel, die in die Wahlurnen eingelegt oder per Briefwahl abgegeben wurden. Der Wahlvorstand entscheidet, ob eine Stimme gültig ist oder nicht.

Feststellung des Wahlergebnisses

Stadt- beziehungsweise Gemeinderatswahl und Ortschaftsrats- beziehungsweise Stadtbezirksbeiratswahl, Kreistagswahl

Der Wahlvorstand stellt als Wahlergebnis im Wahlbezirk fest:

  • die Zahl der Wahlberechtigten,
  • die Zahl der Wähler,
  • die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
  • die Zahl der gültigen Stimmzettel,
  • die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
  • bei Verhältniswahl: die Zahlen der gültigen Stimmen, die für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegeben wurden,
  • die Zahlen der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegeben wurden.

Bürgermeisterwahl, Landratswahl

Der Wahlvorstand stellt als Wahlergebnis im Wahlbezirk fest:

  • die Zahl der Wahlberechtigten,
  • die Zahl der Wähler,
  • die Zahl der ungültigen Stimmen,
  • die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
  • die Zahlen der gültigen Stimmen für die einzelnen Bewerber und andere Personen.

Finden mehrere Kommunalwahlen gemeinsam statt, ermittelt der Wahlvorstand im Wahlbezirk das Ergebnis für jede Wahl getrennt in der Reihenfolge

  • Bürgermeisterwahl
  • Landratswahl
  • Stadt- / Gemeinderatswahl
  • Kreistagswahl
  • Ortschaftsrats- / Stadtbezirksbeiratswahl

und stellt dieses fest.

Hinweis: Soweit die Kommunalwahlen parallel mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen durchgeführt werden, sind diese zuerst auszuzählen. Finden am Wahltag noch Volks- oder Bürgerentscheide statt, werden diese zuletzt ausgezählt.

Bekanntgabe

Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt und meldet es auf dem schnellsten Wege dem Vorsitzenden des Stadt- oder Gemeindewahlausschusses. Bei Kreiswahlen erfolgt die Meldung an die Stadt oder Gemeindeverwaltung.

Stadt- oder Gemeindewahl
(Stadt- bzw. Gemeinderat, Ortschafts- bzw. Stadtbezirksbeirat, Bürgermeister)

Der Wahlausschuss ermittelt das endgültige Ergebnis und stellt es fest. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht das Endergebnis anschließend öffentlich bekannt, zum Beispiel im Amtsblatt der Gemeinde.

Kreiswahl (Kreistag / Landrat)

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis aller Wahlbezirke und teilt es auf schnellstem Wege dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses mit.

Der Kreiswahlausschuss ermittelt das endgültige Ergebnis der Kreiswahlen und stellt es fest. Der Landkreis macht dieses anschließend öffentlich bekannt, zum Beispiel im Amtsblatt des Landkreises.

Hinweis: Innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlergebnisse kann unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden. Die zuständige Behörde und in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist, kann der öffentlichen Bekanntmachung entnommen werden.

Dokumentation

Der Schriftführer des Wahlvorstandes hält in einer Niederschrift alle wesentlichen Umstände der Wahl fest, sowohl zur Wahlhandlung, als auch zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Abschließend ist die Niederschrift zu unterzeichnen. Finden gleichzeitig mehrere Kommunalwahlen statt, sind für jede Wahl getrennte Niederschriften zu fertigen.

Der Wahlvorsteher hat die Niederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu übergeben. Auch die Wahlausschüsse der Städte, Gemeinden und Landkreise fertigen entsprechende Niederschriften an.

Sind alle Aufgaben erledigt, verpacken Wahlvorstand und Wahlausschuss die Wahlunterlagen und übergeben diese der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung oder dem Landratsamt (Kreistags- und Landratswahlen) zur sicheren Aufbewahrung. Die Wahlunterlagen dürfen nicht vernichtetet werden, solange keine rechtskräftige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gefallen ist oder die Unterlagen im Zusammenhang mit einer Wahlstraftat für die Ermittlungsbehörde von Bedeutung sein könnten.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.05.2024

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