Wahlrecht für Auslandsdeutsche
Bundestagswahlen
Als Auslandsdeutscher* können Sie an den Bundestagswahlen teilnehmen, sofern Sie einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Auch ohne Wohnsitz in Deutschland sind Sie unter bestimmten Bedingungen wahlberechtigt.
Wahlberechtigte mit Wohnsitz in Deutschland
Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten und weiterhin einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, können Sie sich die jeweiligen Wahlunterlagen an Ihren vorübergehenden Aufenthaltsort im Ausland senden lassen und per Briefwahl an den Wahlen in Deutschland teilnehmen. Dazu müssen Sie lediglich den Wahlscheinantrag entsprechend ausfüllen und rechtzeitig an das Wahlamt Ihrer Heimatgemeinde zurücksenden. Weitere Informationen erhalten Sie beim Wahlamt Ihrer Heimatgemeinde.
Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland
Als Auslandsdeutscher ohne Wohnsitz im Bundesgebiet können Sie ebenfalls per Briefwahl an Bundestagswahlen teilnehmen, sofern Sie
- nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung inne hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von diesen betroffen sind.
Hierfür müssen Sie sich ins Wählerverzeichnis der Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren. Waren Sie im Wahlgebiet nie gemeldet, ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, mit der Sie am engsten verbunden sind. Den Nachweis für die Wahlberechtigung erbringen Sie in diesem Fall durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der jeweiligen Behörde. Zudem müssen Sie erklären, dass Sie einen entsprechenden Antrag bei keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet gestellt haben.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt werden. Das Wahlamt der Stadt oder Gemeinde übersendet dann die Wahlunterlagen an Ihren ausländischen Wohnsitz.
Bei der Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis sind deutsche Botschaften und Konsulate behilflich. Hier erhalten Sie auch Informationen und Vordrucke. Die Wahltermine und weitere Informationen, sowie Antragsformulare für die Eintragung ins Wählerverzeichnis erhalten Sie beim Bundeswahlleiter.
Europawahlen
Für die Teilnahme von Auslandsdeutschen an den Europawahlen gelten zunächst die gleichen Bestimmungen wie für Bundestagswahlen. Darüber hinaus sind deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Dies gilt auch für wahlberechtigte Deutsche, die noch nie in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet waren. Diese müssen ihre Eintragung in das deutsche Wählerverzeichnis bei dem Bezirksamt Mitte in Berlin beantragen.
Deutsche, die in anderen EU-Mitgliedstaaten leben, haben außerdem die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Wohnsitzmitgliedsstaat, sofern sie nicht an der Europawahl in Deutschland teilnehmen wollen.
Beachten Sie!
Sind Sie sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt, dürfen Sie Ihr Wahlrecht nur in einem Land ausüben.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Europäischen Parlament, den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates, deutschen Auslandsvertretungen und dem Bundeswahlleiter.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.05.2024