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Auflage

Der Erblasser kann dem Erben* oder einem Vermächtnisnehmer Verpflichtungen auferlegen (sogenannte Auflagen). Diese Auflagen begünstigen in der Regel keine andere Person. Falls durch eine Auflage eine Person begünstigt wird, hat diese grundsätzlich keinen Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung.

Hinweis: Nur ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten einen durchsetzbaren Anspruch.

Allerdings können Erbe, Miterbe sowie derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) unmittelbar zugutekommen würde, die Vollziehung der Auflage verlangen. Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Beispiele für zulässige Auflagen:

  • Der Erblasser bestimmt seinen Sohn zum Alleinerben, verpflichtet diesen jedoch, zum Begräbnis des Erblassers ein Symphonieorchester aufspielen zu lassen.
  • Der Erblasser ordnet an, mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten oder während eines bestimmten Zeitraums ein Grundstück nicht zu veräußern.
  • Der Erblasser verpflichtet seinen Erben, die Grabpflege zu übernehmen oder sein Haustier zu versorgen.

Tipp: Falls Sie Fragen haben, können Sie sich an eine Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei wenden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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