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Schule

In Sachsen sind alle Schüler* – unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung sowie von Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs – in die schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung einbezogen.

Förderschulen

  • Die sonderpädagogische Förderung ist eine besondere, spezialisierte und vertiefende Form der individuellen Förderung.
  • Sie kommt für Schüler infrage, die eine spezifische Unterstützung benötigen, um erfolgreich lernen zu können.
  • Zuerst steht die Entscheidung über das „Ob“ einer sonderpädagogischen Förderung, danach muss die Entscheidung über das „Wie“ und „Wo“ gefällt werden.

Jedem Schüler soll dabei der für ihn beste Lernort ermöglicht werden. Deshalb wird bei der Realisierung sonderpädagogischer Förderung dem Grundsatz entsprochen, so viel gemeinsamen Unterricht wie möglich und so viel intensive sonderpädagogische Förderung an Förderschulen wie nötig anzubieten.

Viele Wege, ein Ziel

Die Umsetzung sonderpädagogischer Förderung geschieht auf vielfältigen Wegen und es kommen verschiedene Förderorte infrage. Im Freistaat Sachsen gibt es im Sinne des Ziels der UN-Behindertenrechtskonvention, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, zwei im sächsischen Schulgesetz verankerte Wege:

  • gemeinsamer Unterricht an einer Regelschule (Grundschule, Oberschule, Gymnasium) und/oder
  • Unterricht an einer Förderschule

Denn gerade auch die Förderschulen unterstützen Schüler, um sie zu beruflicher und gesellschaftlicher Teilhabe zu befähigen.

Die Entscheidung über den schulischen Weg zur Verwirklichung des individuellen Förderbedarfs liegt grundsätzlich bei den Eltern, soweit bestimmte, insbesondere auch personelle, organisatorische und sächliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eltern und Schüler werden in geeigneter Weise beraten. Maßgeblich für die Wahl des am besten geeigneten Förderortes ist immer das Kindeswohl.

Förderorte

Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen diagnostiziert wurde, können zusammen mit nicht behinderten Schülern in einer Regelschule unterrichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 4c Abs. 5 sächsisches Schulgesetz gegeben sind.

Zu unterscheiden sind dabei die lernzielgleiche und die lernzieldifferente Unterrichtung.

  • Lernzielgleicher Unterricht:
    • wird in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung realisiert.
    • Schüler werden nach den Lehrplänen der jeweiligen Schulart (Grundschule, Oberschule beziehungsweise Gymnasium) unterrichtet.
    • Das setzt voraus, dass an der Schule die entsprechenden Bedingungen gegeben sind. Gemeint sind zum Beispiel besondere Sehhilfen für sehbehinderte Kinder und Jugendliche oder technische Hörhilfen für Schüler mit Hörbeeinträchtigung.
  • Lernzieldifferent:
    • Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in den Schwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung nach spezifischen Lehrplänen unterrichtet.
    • Schüler mit einer kognitiven Behinderung oder erheblichen Beeinträchtigungen werden beim Lernen nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet, während die anderen Kinder beziehungsweise Jugendlichen der Schulklasse nach de Lehrplänen der Grund- beziehungsweise Oberschule unterrichtet werden.

Unterricht an der Förderschule

Die sonderpädagogische Förderung an der Förderschule ist durch die Spezifik des jeweiligen Förderschwerpunktes geprägt. Sie zeichnet sich durch eine sehr individuelle Förderung aus und unterstützt grundlegende Entwicklungs-, Lern- und Erziehungsprozesse. Dabei orientiert sich die Förderschule an den potentiellen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Stärken der Schüler. Die Schulen legen einen besonderen Schwerpunkt auf die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler, begleiten sie individuell zu einem Schulabschluss und bereiten sie auf ein selbstständiges Leben in der Gesellschaft und eine berufliche Tätigkeit vor.

In Sachsen gibt es acht verschiedenen Förderschultypen, in denen grundsätzlich versucht wird, die (Wieder-)Eingliederung in andere allgemeinbildende Schulen zu ermöglichen. Sonderpädagogisch ausgebildete Lehrer, eine spezielle Ausstattung der Schulen sowie die Klassenstärken richten sich nach den Bedürfnissen und individuellen Lernvoraussetzungen der Kinder und Jugendlichen. Förderschultypen im Bereich der Förderschulen ergeben sich aus den Förderschwerpunkten nach § 4 c Absatz 2 SächsSchulG:

  • Sehen
  • Hören
  • geistige Entwicklung
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • Lernen
  • Sprache sowie
  • emotionale und soziale Entwicklung.

Ferner existieren Klinik- und Krankenhausschulen für den Unterricht kranker Schüler.

Es gibt Förderschulen, die mit einer Heimunterbringung verbunden sind, wenn sonst die Erfüllung der Schulpflicht nicht gewährleistet werden kann. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Eltern.

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Die Feststellung, ob bei einem Schüler oder einer Schülerin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erfolgt im Rahmen eines Verfahrens, das durch das Landesamt für Schule und Bildung eingeleitet wird.

Für die Umsetzung dieses Verfahrens wird von der Schulaufsichtsbehörde der Mobile sonderpädagogische Dienst an der entsprechenden Förderschule beauftragt. Vor Initiierung des Verfahrens beantragen die Schule oder die Eltern eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst.

Nach Durchführung des Verfahrens wird durch den jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung auf der Grundlage eines förderpädagogisches Gutachtens ein Bescheid erstellt in dem Aussagen, zum Förderschwerpunkt und zum sonderpädagogischen Förderbedarf formuliert sind. Darüber hinaus werden, unter Berücksichtigung des Elternwunsches, Empfehlungen zum sonderpädagogischen Förderangebot und zum geeigneten schulischen Lernort gegeben.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024

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