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Krankenversicherung für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen, die nicht pflichtversichert sind, können freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erklärt werden. Im Regelfall beginnt die Dreimonatsfrist mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids.

Hinweis: Das Recht zum Beitritt hängt im Allgemeinen davon ab, ob der schwerbehinderte Mensch, sein Ehepartner beziehungsweise seine Ehepartnerin, sein Lebenspartner beziehungsweise seine Lebenspartnerin oder ein Elternteil bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt hat. Ferner kann die Beitrittsberechtigung von einem bestimmten Lebensalter an ausgeschlossen sein.

Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können unabhängig von einer Altersgrenze familienversichert bleiben. Die Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass

  • ein versicherter Elternteil vorhanden ist,
  • das Kind kein oder nur ein geringfügiges Einkommen hat, das einen bestimmten monatlichen Betrag (Einkommensgrenze) nicht überschreitet und
  • es anderweitig nicht selbst Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat.

Die Behinderung muss darüber hinaus zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem bereits eine Familienversicherung bestand.

Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die gesetzlichen Krankenkassen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.03.2024

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