Zeiten für die Rentenversicherung
Für die Dauer des Mutterschutzes zahlen Sie keine Beiträge zur Rentenversicherung, diese Zeit wird dennoch für Ihre Rente als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Während der Erziehung von Kindern werden Ihnen auf Antrag Beiträge zur Rentenversicherung gutgeschrieben. Bei Geburten vor 1992 umfasst die Kindererziehungszeit zweieinhalb Jahre, bei Geburten ab 1992 beträgt sie drei Jahre. Diese Zeiten wirken sich später günstig auf den Anspruch und die Höhe Ihrer Rente aus.
Diese Zeiten werden zunächst generell der leiblichen Mutter zugeordnet.
Wie die Zeiten der Rentenversicherung gemeldet werden und was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie hier.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2024