Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Rentenversicherung, Kinderberücksichtigungszeiten
In die Rentenversicherung werden sogenannte "Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung" einbezogen. Diese umfassen den Zeitraum von der Geburt bis zum Tag der Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes. Bedingung: Während dieser Zeit müssen die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anrechnung einer "Kindererziehungszeit" vorliegen.
Auswirkung
Die Berücksichtigungszeiten begründen allein weder einen Rentenanspruch, noch erhöhen sie direkt die Rente.
Im Zusammenwirken mit sonstigen Regelungen machen sie sich aber positiv bemerkbar – dazu einige Beispiele:
- Berücksichtigungszeiten können die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechterhalten.
- Die Zeiten werden auf die Wartezeiten von 35 und 45 Jahren für bestimmte Rentenarten angerechnet.
- Die Zeiten können sich rentensteigernd bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten, darunter fallen Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit, auswirken.
- Berücksichtigungszeiten ab dem 01.01.1992 können des Weiteren die Rente steigern, wenn:
- mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen
- mindestens 2 Kinder unter 10 Jahren gleichzeitig erzogen wurden beziehungsweise
- neben der Kindererziehung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde
Zuordnung zu einem Elternteil
Eine Berücksichtigungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Falls Sie Ihr Kind gemeinsam erzogen haben, können Sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist.
Haben Sie keine Erklärung bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung abgegeben, so wird die Berücksichtigungszeit der Mutter zugeordnet.
Außerdem werden im Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes auch Kindererziehungszeiten anerkannt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 21.05.2026