Kindererziehungszeiten bis zum 3. Lebensjahr
Kindererziehungszeiten sind die Zeiten, die einem Elternteil für die Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Ist das Kind vor dem 01.01.1992 geboren, werden nur die ersten zweieinhalb Lebensjahre als Beitragszeit angerechnet.
Dauer der Erziehungszeit
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 beziehungsweise 30 Kalendermonaten. Bei Mehrlingsgeburten wird die Kindererziehungszeit für jedes Kind gewährt (zum Beispiel bei Zwillingen 72 beziehungsweise 60 Monate).
Bewertung der Erziehungszeit
Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gezahlt. Für jedes ab 1992 geborene Kind ergibt sich somit eine Rentenanwartschaft von etwa drei Entgeltpunkten. Das entspricht gegenwärtig einer monatlichen Rente in Höhe von circa EUR 100,00.
Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch pro Jahr maximal bis zum jeweiligen Höchstwert an Entgeltpunkten.
Zuordnung der Erziehungszeit
Haben Sie keine Erklärung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abgegeben, so wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter zugewiesen. Falls Sie Ihr Kind gemeinsam erziehen, können Sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist.
Eine solche Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten kann grundsätzlich nur für die Zukunft abgegeben werden (eine rückwirkende Übertragung ist für höchstens zwei Monate möglich).
Tipp: Es besteht auch die Möglichkeit, die Erziehungszeit monatlich zwischen den Eltern aufzuteilen. Beispiel: In den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes wird die Erziehungszeit der Mutter, im zweiten Jahr dem Vater und im dritten Jahr wieder der Mutter zugeordnet.
Voraussetzungen
Die Kindererziehungszeit wird einem Elternteil angerechnet, wenn
- die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
- die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte
(eine Erziehung im Ausland steht nur im Ausnahmefall einer solchen in der Bundesrepublik gleich) und - der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Außerdem werden im Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes auch sogenannte Berücksichtigungszeiten anerkannt.
- Berücksichtigungszeiten
Amt24-Informationen
Auskunft und Beratung / Antragsformulare
Einen umfassenden Überblick über die Berücksichtigung von Erziehungszeiten bietet eine Online-Broschüre der Deutschen Rentenversicherung:
- Kindererziehung – Ihr Plus für die Rente
Deutsche Rentenversicherung
Weitere Informationen zu allen Fragen der Rentenversicherung erhalten Sie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, die auch Merkblätter als Service bereithalten:
- Suche nach Auskunfts- und Beratungsstellen
Deutsche Rentenversicherung
Das Antragsformular(V0800) können Sie im Download-Center der Deutschen Rentenversicherung abrufen:
- Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
Deutsche Rentenversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2024