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Wo komme ich her?

 

Abstammung

Wer ist die Mutter?

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Daran besteht in Deutschland kein Zweifel. Selbst wenn eine Frau eine befruchtete Eizelle austrägt, die nicht von ihr stammt, ist somit die Herkunft des Kindes klar. Eizellspenden sind in Deutschland verboten.

Wer ist der Vater?

Kommt ein Kind in der Ehe zur Welt, dann ist der Gatte automatisch der Vater. Anderenfalls wird der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, Vater oder die Vaterschaft wird durch das Gericht festgestellt.

Die Vaterschaft ist in bestimmten Fällen schwieriger zu bestimmen, als die Mutterschaft. Aus bestimmten Gründen kann die Vaterschaft dementsprechend gerichtlich angefochten werden. Für folgende Personen ist dies unter gegebenen Umständen möglich:

  • der Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt von dessen Geburt verheiratet war
  • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
  • der Mann, der an Eides statt versichert hat, dass er mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr ausgeübt hat, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist
  • die Mutter des Kindes
  • das Kind

Statt oder neben dem Anfechtungsverfahren können die vorgenannten Personen – mit Ausnahme des mutmaßlichen biologischen Vaters – auch ein Verfahren auf Klärung der Abstammung einleiten.

Im Falle einer künstlichen Befruchtung mit Samenspende ist eine Anfechtung durch den Spender ausgeschlossen, um das Kind rechtlich zu schützen. In diesem Fall scheidet auch eine Anfechtung durch den Ehemann und die Mutter aus, sofern beide zuvor in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eingewilligt haben.

Name

Anders als beim Vornamen ist der Familienname nicht gänzlich frei wählbar. So Vater und Mutter bekannt sind, stehen grundsätzlich zwei mögliche Familiennamen zur Auswahl. Die Bestimmung des Kindesnamens richtet sich jedoch nach einigen Regeln:

  • Haben die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, wird dies der Familienname des Kindes – ohne Begleitnamen, den etwa einer der Ehepartner trägt.
  • Haben die Eltern verschiedene Zunamen, aber das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie für ihr Kind einen ihrer Namen wählen.
  • Liegt die elterliche Sorge nur bei einem Elternteil, so erhält das Kind dessen Namen.
  • Nehmen Vater und Mutter nachträglich einen Ehenamen an, gilt dieser grundsätzlich auch für das Kind.

Den Standesbeamten ist hierzu eine Erklärung abzugeben. Im Zweifelsfall weist die Familienrichterin oder der Familienrichter Mutter oder Vater das Entscheidungsrecht zu. Übernehmen beide Eltern erst später die gemeinsame Sorge, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen für ihr Kind neu bestimmen. Die Eltern können auch einvernehmlich eine abweichende Namensnennung vereinbaren.

Rechtsgrundlage

Abstammung

Name

  • §§ 1616 bis 1618 BGB

Gerichtliche Verfahren

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024

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