Genehmigungsfreistellung
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist, kann es unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem von einer Baugenehmigung freigestellt sein. Dies ist der Fall, wenn Ihr Vorhaben
- kein Sonderbau ist,
- keine Anlage ist, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
- nicht der Schaffung dem Wohnen dienender Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient,
- nicht die gleichzeitige Nutzung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Besucher innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermöglicht,
- im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
- den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht
oder wenn
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
- die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt hat, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
- die Gemeinde keine vorläufige Untersagung beantragt hat und
- im Falle der Errichtung eines Gebäudes, das auch dem Wohnen dient, innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) mitteilt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 26.01.2022