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Genehmigungsfreistellung

Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist, kann es unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem von einer Baugenehmigung freigestellt sein. Dies ist der Fall, wenn Ihr Vorhaben

  • kein Sonderbau ist,
  • keine Anlage ist, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
  • nicht der Schaffung dem Wohnen dienender Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient,
  • nicht die gleichzeitige Nutzung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Besucher innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermöglicht,
  • im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

oder wenn

  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  • die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt hat, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
  • die Gemeinde keine vorläufige Untersagung beantragt hat und
  • im Falle der Errichtung eines Gebäudes, das auch dem Wohnen dient, innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) mitteilt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 26.01.2022

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