Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?
Bin ich freiberuflich oder gewerblich tätig?
Voraussetzung für die Einstufung Ihrer Einkünfte als solche aus selbstständiger Tätigkeit ist, dass Ihr Beruf in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführt oder den dort genannten Tätigkeiten ähnlich ist.
- § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
www.gesetze-im-internet.de
Sie müssen alle Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufs erfüllen, das bedeutet, die Kenntnisse besitzen und in der Regel die Kenntnisse durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung durch Prüfungen nachweisen. Die Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufsgruppen allein reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für den genannten Katalogberuf berufstypisch sein.
- Freiberufliche Tätigkeitsgruppen
- Berufliche Qualifikation und Berufspflichten
Amt24-Informationen
Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist dann kein Gewerbebetrieb, wenn sie als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit anzusehen ist. Die steuerrechtliche Unterscheidung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist somit schwierig, da die Merkmale eines Gewerbebetriebs auch für freie Berufe gelten.
Wesentliche Unterscheidungsmerkmale sind jedoch:
Persönlicher Arbeitseinsatz
Freiberuflerinnen und Freiberufler sind aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig – im Gegensatz dazu werden bei gewerblichen Tätigkeiten Kapital und abhängige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt.
Auch bei der Ausübung freier Berufe ist die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Freiberuflerin oder der Freiberufler weiterhin eigenverantwortlich tätig wird, das heißt, dass die Zahl der Arbeitskräfte und der betreuten Aufträge noch eine ausreichende persönliche Teilnahme der Freiberuflerin oder des Freiberuflers an der praktischen Arbeit zulässt.
Leitung der Gesamttätigkeit
Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf die Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Unter "Leitung" fällt nicht nur die Festlegung der Grundzüge für Organisation und Durchführung der Tätigkeiten, sondern auch die Entscheidung und Überwachung grundsätzlicher Fragen – also die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag.
Nähere Informationen und Tipps über die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit finden Sie hier:
- Broschüre "Freier Beruf oder Gewerbe?"
Institut für Freie Berufe Nürnberg
Wann wird meine Tätigkeit jedenfalls als gewerblich eingestuft?
Ihre Tätigkeit wird beispielsweise dann als gewerblich eingestuft, wenn
- Ihnen die persönlichen Voraussetzungen (etwa die Berufsqualifikation) für einen bestimmten Beruf fehlen
- Ihre Tätigkeit nicht die charakteristischen Merkmale eines freien Berufs aufweist und auch kein ähnlicher Beruf vorliegt
- Sie keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausüben
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024