Skip to content

Überwachungsbedürftige Gewerbe

In Deutschland wird eine Reihe von Gewerben gemäß § 38 der Gewerbeordnung (GewO) besonders überwacht. Hierzu zählen:

  • der Gebrauchtwarenhandel mit
    • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
    • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
    • Altmetallen, soweit es sich nicht um Edelmetalle oder edelmetallhaltige Legierungen handelt.
  • der Betrieb von Auskunfteien und Detekteien, die Auskünfte über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten beschaffen,
  • die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften,
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich der Schlüsseldienste,
  • die Herstellung und der Vertrieb spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.

Wenn Sie eines dieser Gewerbe ausüben wollen, so wird die zuständige Behörde, nachdem Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, Ihre Zuverlässigkeit überprüfen. Zu diesem Zweck benötigen Sie ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde.

Hinweis: Wenn Sie diese Dokumente nicht beantragen, kann die zuständige Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einholen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie als Gewerbetreibender / Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, ist die Überwachung Ihres Gewerbes nach § 38 Abs. 1 und 2 GewO nicht erforderlich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):