Skip to content

Lebensmittelverarbeitende Gewerbe

Jedes sogenannte stehende Gewerbe (abgeleitet von einem festen Standort, im Gegensatz zum Reisegewerbe oder dem Marktverkehr) kann in Deutschland frei betrieben werden. Das gilt auch für Lebensmittel verarbeitende Gewerbe, die nicht in der Handwerksordnung (HwO) reglementiert sind. Ausgenommen sind einige in der Gewerbeordnung (GewO) genannte Gewerbe, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist.

Gewerbetreibende*, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten und in den Verkehr bringen, müssen zum einen die Aufnahme (und jede Veränderung) ihrer gewerblichen Betätigung (wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen, womit die steuerliche Erfassung des Betriebes verbunden ist. Neben der Anzeige beim Gewerbeamt haben sich alle Lebensmittelunternehmer, auch die aus dem Bereich der Primärproduktion, bei dem für Sie zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) registrieren zu lassen. Weiterhin müssen alle Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das zuständige Gesundheitsamt vorweisen und die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach dem IfSG beachten.

Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt oder verarbeitet werden, werden durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) kontrolliert und überwacht. Diese Kontrolle beinhaltet

  • sowohl den Zustand der Gewerberäume und deren Ausstattung,
  • Ordnung und Sauberkeit,
  • wie auch die Einhaltung hygienischer Vorschriften inklusive Schulungsnachweise der Mitarbeiter.

Das LÜVA entnimmt Proben von Lebensmitteln, Kosmetika sowie Bedarfsgegenständen und lässt diese in der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen untersuchen und führt mikrobiologische Hygienetests (Tupferproben) durch.

Tipp: Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner (EA). Die Verwaltungsverfahren, die mit den Lebensmittel verarbeitenden Gewerben in Zusammenhang stehen, können Sie über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.03.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):