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Rücktritt wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände

Ist der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert, kann er von dem Reisevertrag zurücktreten. Dies betrifft insbesondere solche Fälle, in denen die vertragsgemäße Reiseleistung wegen höherer Gewalt unmöglich ist.

Höhere Gewalt ist zum Beispiel gegeben

  • bei Kriegen,
  • bei instabilen politischen Verhältnissen,
  • bei Naturkatastrophen und
  • bei Epidemien.

Hinweis: Der Umstand muss die Erfüllung des Vertrages verhindern, das heißt ursächlich dafür sein, dass der Reiseveranstalter die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbringen kann.

Der Reiseveranstalter kann den Vertrag jedoch nur bis zum Moment des Reisebeginns auflösen, wenn er die Kündigung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Umstand erklärt. Nach dem Reisebeginn hat er dagegen keine Möglichkeit mehr, sich der Vertragsbindung zu entledigen.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sofern Sie den Reisepreis bereits bezahlt haben, ist der Reiseveranstalter zur Rückerstattung spätestens innerhalb von 14 Tagen verpflichtet.

Tipp: Ist wegen höherer Gewalt mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung an den Bestimmungsort zu rechnen, steht auch Ihnen als Reisender oder Reisende vor Reisebeginn ein Rücktrittsrecht zu. In diesem Fall sind Sie weder zur Zahlung des Reisepreises noch zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Darüber hinaus kann Ihnen auch nach Reisebeginn unter Umständen ein Kündigungsrecht wegen eines Reisemangels zustehen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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