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Bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser

Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser* erstellt die Unterlagen für die Bauvorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt werden muss (Bauvorlagen). Er ist dafür verantwortlich, dass die Formulare, Bauzeichnungen und Berechnungen vollständig sind, den Vorschriften entsprechen und in Abstimmung mit dem Bauherrn zur Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Bauvorlageberechtigt ist, wer

  • die Berufsbezeichnung Architekt führen darf
    oder
  • in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
  • Für bauliche Änderungen an Gebäuden, die die Aufgaben eines Innenarchitekten betreffen, sind auch Innenarchitekten bauvorlageberechtigt.

Hinweis: Die Anforderung der Bauvorlageberechtigung gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als der eines Architekten, eines bauvorlageberechtigten Ingenieurs oder eines Innenarchitekten verfasst werden und bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben.

Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser muss die genügende Sachkunde und Erfahrung für das jeweilige Bauvorhaben besitzen. Verfügt er auf einzelnen Sachgebieten darüber nicht, müssen geeignete Fachplaner herangezogen werden. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich und müssen diese unterzeichnen. Für die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises und des Standsicherheitsnachweises gelten besondere Anforderungen. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen ist jedoch der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser verantwortlich.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 07.06.2022

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