Skip to content

Ausschlagung einer Erbschaft

Sind Sie Erbin oder Erbe, aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Die Ausschlagung der Erbschaft empfiehlt sich immer dann, wenn die Erbschaft überschuldet ist, da Sie als Erbin oder Erbe in die Rechte und Pflichten der Erblasserin oder des Erblassers eintreten und deshalb auch die Verbindlichkeiten, also die Schulden, der Erblasserin oder des Erblassers übernehmen. Als Erbin oder Erbe haften Sie dafür grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen.

Achtung! Die Frist zur Erbausschlagung beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie davon Kenntnis erlangen, dass Sie als Erbin oder Erbe der verstorbenen Person berufen sind. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Ausschlagung ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären, das heißt:

  • Ihre Erbausschlagung wird durch das Nachlassgericht beurkundet, an dem das Nachlassverfahren anhängig ist.
  • Ihre Erbausschlagung wird durch das für Ihren Wohnort beziehungsweise für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständige Nachlassgericht beurkundet.
  • Ihre Unterschrift wird von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt oder die Erklärung insgesamt von einer Notarin oder einem Notar beurkundet.

Achtung! Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht oder bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht eingehen.

Die Ausschlagung ist ebenso wie die Annahme der Erbschaft in der Regel bindend. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft später nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen anfechten.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 13.03.2026

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):