Skip to content

Handwerk

Zulassungspflichtiges Handwerk
Handwerksrolle und Meistertitel
Handwerksbetrieb auch ohne Meister?
Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe

Mitte 2019 waren nach Angaben des Sächsischen Handwerkstages im Freistaat Sachsen 56.370 Handwerksbetriebe registriert. Die Zahl der Unternehmen und vor allem der Beschäftigten im Handwerk ist seit der Wende rasch angestiegen: 1989/90 waren in rund 31.000 Betrieben zirka 95.000 Beschäftigte einschließlich Inhaber tätig. Derzeit arbeiten im Handwerk schätzungsweise 300.000 Menschen.  [...]

Die Vorschriften zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks oder zulassungsfreien Handwerks / handwerksähnlichen Gewerbes als so genanntes stehendes Gewerbe regelt die Handwerksordnung (HwO). "Stehendes Gewerbe" bedeutet, es handelt sich nicht um ein Reisegewerbe oder um Marktverkehr.

Tipp: Wenn Sie im Handwerk den Schritt in die Selbstständigkeit gehen wollen, sollten Sie zunächst Ihre zuständige Handwerkskammer (HWK) aufsuchen. Sie steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Existenzgründung zur Seite.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Unabhängig von der Rechtsform hängt die Genehmigung für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks von der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter ab. Soweit Sie als Inhaberin oder Inhaber nicht selbst Betriebsleiterin oder Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen solchen benennen. Diese/r muss im fraglichen Betrieb fest beschäftigt sein, den Meistertitel für das auszuübende Handwerk tragen oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen.

Handwerksrolle und Meistertitel

Sie wollen mit einem zulassungspflichtigen Handwerk einen selbstständigen Betrieb als stehendes Gewerbe gründen, sich an einem Betrieb beteiligen oder sich zusammen mit einem Partner selbstständig machen? Dann müssen Sie, Ihr Partner oder Ihr Betriebsleiter in der Regel die Meisterprüfung absolviert haben.  [...]

Verfügen Sie oder Ihr Betriebsleiter bereits über den Meistertitel für das auszuübende oder ein verwandtes Handwerk, so können Sie sich in die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer eintragen lassen. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, kann auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen. Voraussetzung: Zwischen beiden Handwerken besteht ein technischer oder fachlicher Zusammenhang beziehungsweise eine wirtschaftliche Ergänzung.

Gleichwertige Ingenieurabschlüsse anerkannt

Die Handwerksordnung enthält Bestimmungen, nach denen Sie oder Ihr Betriebsleiter als Diplom-Ingenieur, Ingenieur oder mit einem deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Abschluss, welcher der Meisterprüfung gleichwertig ist, in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

Hinweis: Die Änderungen in der Handwerksordnung zum 14.02.2020 hat die Zahl der Handwerksberufe, die nur nach bestandener Meisterprüfung ausgeübt werden dürfen, wieder erhöht. Eine Liste der Berufe, für die eine Meisterqualifikation notwendig ist (Qualifikationsvorbehalt), finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (zulassungspflichtige Handwerke).

Handwerksbetrieb auch ohne Meister?

Ausnahmebewilligung bei Befähigungsnachweis  [...]

Sie oder Ihr Betriebsleiter haben Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters, aber keinen Meistertitel oder gleichwertigen Abschluss? Dann kommt unter Umständen eine Ausnahmebewilligung in Betracht, um einen Eintrag in die Handwerksrolle zu erreichen. Das ist möglich, wenn es für Sie oder Ihren Betriebsleiter eine unzumutbare Härte wäre, die Meisterprüfung abzulegen.

Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder dem Einheitlichen Ansprechpartner.

Ausübungsberechtigung für Gesellen (Altgesellen-Regelung)  [...]

Sie oder Ihr Betriebsleiter können eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn Sie oder er als Geselle mit einem Abschluss im beantragten Handwerk mindestens sechs Jahre Praxis in diesem Beruf nachweisen können und wenigstens vier Jahre davon in leitender Stellung tätig waren. Ausgenommen von dieser Regelung sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.

Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter ebenfalls bei der zuständigen Handwerkskammer oder dem Einheitlichen Ansprechpartner.

Ausübungsberechtigung für anderes Handwerk  [...]

Sind Sie oder Ihr Betriebsleiter aufgrund Ihrer persönlichen Qualifikation einmal in die Handwerksrolle eingetragen, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung: Sie weisen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach.

Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer oder dem Einheitlichen Ansprechpartner.

Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe

Mit einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe können Sie sich sofort selbstständig machen. Zuvor müssen Sie die Tätigkeit unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.

Die Handwerkskammer trägt den Betriebsinhaber nicht in die Handwerksrolle ein, sondern in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.

Eine Liste der Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, finden Sie in der Anlage B zur Handwerksordnung.

Freigabevermerk

Handwerkskammern im Freistaat Sachsen; Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 23.12.2020

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):